Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers als Sondervergütung
Leitsatz
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören —unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen— zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Instanzenzug: (EFG 2006, 736) (Verfahrensverlauf), ,
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.) —Frau B.— war Arbeitnehmerin der B-GmbH, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.). Zum beteiligte sie sich mit einer Einlage von 5 000 DM am Betrieb der B-GmbH. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass hierdurch eine atypisch stille Gesellschaft begründet wurde und Frau B. die Stellung einer Mitunternehmerin erlangt hat.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurden die Gewinnfeststellungen 1998 bis 2001 (Streitjahre) mit Bescheiden vom dahin geändert, dass erstmals die von der B-GmbH entrichteten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sondervergütungen bei Frau B. erfasst wurden. Dies führte nach den Feststellungen der Vorinstanz zu folgenden Gewinnerhöhungen: 448 DM (1998), 9 658 DM (1999), 10 015 DM (2000) und 10 027 DM (2001).
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2006, 736).
Dagegen wenden sich die Klägerinnen zu 1. und 2. mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision.
Sie beantragen sinngemäß,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Feststellungsbescheide 1998 bis 2001 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahin abzuändern, dass die Sondervergütungen der Klägerin zu 2. um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gemindert werden (1998: 448 DM, 1999: 9 658 DM, 2000: 10 015 DM, 2001: 10 027 DM).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Im Ergebnis zutreffend ist das FG von der Mitunternehmerstellung von Frau B. ausgegangen. Hierbei bedarf es jedoch keiner Auseinandersetzung mit der materiellen Frage, ob die gesellschaftsvertraglichen Rechte von Frau B. den Mitunternehmermerkmalen genügen. Zu beachten ist insoweit vielmehr, dass die Mitunternehmerqualifikation in den Gewinnfeststellungsbescheiden vom FA bejaht worden ist und die hierauf gerichteten —verfahrensrechtlich selbständigen— Feststellungen mangels Anfechtung durch die Klägerinnen in Bestandskraft erwachsen sind. Sie sind deshalb für das anhängige Verfahren, in dem ausschließlich über die —gegenüber der Mitunternehmerstellung von Frau B. rechtlich nachrangige— Frage zu entscheiden ist, in welcher Höhe Frau B. Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen sind, bindend (vgl. zu diesen Zusammenhängen , BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335; zur selbständigen Anfechtbarkeit der festgestellten Sonderbetriebseinnahmen vgl. , BFH/NV 2006, 941; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 „Sonderbetriebsvermögen ...”).
2. Zutreffend hat die Vorinstanz ferner angenommen, dass Frau B. aufgrund ihres Dienstvertrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) Vergütungen für ihre „Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft…bezogen hat”. Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des , BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.II.3. der Gründe; vom GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a bb der Gründe) auch solche Leistungen, die nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern auf einer eigenständigen schuldrechtlichen Grundlage, wie beispielsweise einem Dienstvertrag (§ 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches —BGB—), beruhen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG ist deshalb auch anzuwenden, wenn —wie vorliegend— Leistungsbeziehungen zwischen einer GmbH und dem an ihrem Handelsgewerbe atypisch still Beteiligten zu beurteilen sind (, BFH/NV 1999, 773), vorausgesetzt, es handelt sich um eine Tätigkeit, die wirtschaftlich zur Förderung des Zwecks der (stillen) Gesellschaft in dem Sinne beiträgt, dass die Leistung und die Mitunternehmerschaft nicht nur zufällig zusammentreffen (, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520, unter 1.b der Gründe; zu Einzelheiten s. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 562, m.w.N.). Ein Dienstleistungsentgelt ist demnach unabhängig von der Höhe der Beteiligung (BFH-Urteile in BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520, 522; vom XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812; vom I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192) und unabhängig davon, ob im Einzelfall bei wertender Betrachtung die Mitunternehmerstellung oder die Arbeitnehmereigenschaft „überwiegt”, jedenfalls dann den Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG) zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer einen Mitunternehmeranteil am Betrieb erwirbt und im Anschluss hieran —entsprechend dem Willen der Beteiligten— beide Rechtsverhältnisse (Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis) nicht nur kurzfristig nebeneinander bestehen (, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).
3. Dem FG ist auch darin zuzustimmen, dass die streitigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung Teil der von der Klägerin zu 2. bezogenen Dienstleistungsvergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG sind.
a) Letzteres entspricht der durch den Beschluss des Großen Senats des (BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177) begründeten Rechtsprechung. Hiernach sind unter den Begriff der Vergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift alle Aufwendungen —einschließlich der aufgrund eigener Verpflichtung angefallenen Gehaltsnebenkosten— zu fassen, die unmittelbar durch das Dienstverhältnis des Gesellschafters bei der Gesellschaft veranlasst (verursacht) sind. Der Bezug einer Vergütung setze —so der Große Senat des BFH weiter— nicht deren Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) voraus; ausreichend sei vielmehr, dass die Zahlung im Interesse des Gesellschafters liege und ihm einen geldwerten Vorteil verschaffe. Dieser sei im Anspruch des Gesellschafters auf Leistungen aus der Sozialversicherung zu sehen; Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bildeten zusammen die Kosten dieses Versicherungsschutzes. Folge hiervon sei des Weiteren, dass beide Anteile entnommen würden und vom Gesellschafter im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden könnten; eine Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d 2. Halbsatz EStG 1961 (ähnlich § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung) um die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung komme nicht in Betracht, weil steuerrechtlich keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlägen.
Diese Beurteilung ist vom BFH (z.B. Urteile vom VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196 einschließlich Abgrenzung, und vom VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237) nicht nur bestätigt, sondern zudem mit Urteil in BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812 dahin erläutert und ergänzt worden, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG für einen Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer der KG ist, nicht zum Tragen komme (zustimmend , BFH/NV 1993, 599).
b) Hieran hat der VIII. Senat des , juris) auch nach Ergehen des Urteils des VI. Senats des (BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34) festgehalten, mit dem entschieden wurde, dass die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht als gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (§ 19 EStG) zu werten seien und § 3 Nr. 62 EStG deshalb nur deklaratorische Bedeutung habe. Der VI. Senat hat sich hierbei auf das (BSGE 86, 262) gestützt, in dem —im Zusammenhang mit einer begehrten Beitragserstattung nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch —SGB VI— (Gesetzliche Rentenversicherung)— u.a. ausgeführt wird, dass der Arbeitgeberanteil in dem seit 1969 geltenden Umlageverfahren eine (ausschließlich) zugunsten der aktuellen Rentenbezieher (und Rehabilitationsbedürftigen) fremdnützige („systemnützige”) Abgabe sei, die dem Arbeitgeber als öffentliche Verpflichtung aus sozialen Gründen auferlegt worden sei.
c) Entgegen einzelner Stimmen im Schrifttum (Bolk, Finanz-Rundschau —FR— 2003, 839; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2006, 336) gibt diese geänderte lohnsteuerrechtliche Einschätzung keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des BFH zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG abzurücken (gl.A. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 584; Reiß in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 15 Rz 394 und Fn. 14; Blümich/Stuhrmann, § 15 EStG Rz 522; Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 EStG Rz 83; Köster in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 514).
aa) Zwar sind nach Abkehr von der sog. Bilanzbündeltheorie schuldrechtliche Beziehungen zwischen einer gewerblichen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern anzuerkennen, so dass beispielsweise das für eine Dienstleistung erbrachte (oder zu erbringende) fremdübliche Entgelt als Betriebsausgabe der Gesellschaft anzusetzen ist und damit den (steuerrechtlichen) Gewinn der Gesellschaft sowie den hiervon abgeleiteten Gewinnanteil des Gesellschafters (Mitunternehmers) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz EStG mindert. Unberührt hiervon bleibt jedoch die Hinzurechnung der Vergütung als Sonderbetriebseinnahme beim betreffenden Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG (vgl. dazu —einschließlich des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)— Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.II.3. der Gründe). Auch im Rahmen dieser zweistufigen (additiven) Bestimmung des Anteils des Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (Gewinnanteil zuzüglich/abzüglich Sonderbetriebsergebnisse) zielt die Vorschrift zum einen darauf, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn mindern kann (, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339); zum anderen bezweckt die Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen eine Gleichstellung mit dem Sachverhalt, dass die Arbeitsleistung des Mitunternehmers nicht aufgrund eines Dienstvertrags, sondern durch den Anspruch auf einen erhöhten Anteil am Gesellschaftsgewinn (sog. Gewinnvorab) abgegolten wird (, BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612; vom VIII R 53/94, BFHE 180, 371, BStBl II 1996, 515). Entsprechend diesen Regelungsanliegen ist es für den Ansatz der Sonderbetriebseinnahmen —d.h. deren Bezug i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG— ohne Bedeutung, ob die einzelnen Vergütungsteile dem Mitunternehmer zufließen (§ 11 Abs. 1 EStG) oder bilanzrechtlich (§§ 4, 5 EStG) zu erfassen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil in BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196). Tragend (und hinreichend) ist allein, dass die Aufwendungen dem Dienstverhältnis zuzuordnen sind und die hiermit verbundene Vergütung —ungeachtet des Zeitpunkts ihres Zuflusses oder ihrer bilanzrechtlichen Konkretisierung— als Gegenleistung für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft zu werten ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612 betreffend Verpflichtung des Pächters zur Beseitigung selbst errichteter Bauwerke). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Passivierungsaufwand der Gesellschaft durch einen gleich hohen Ansatz im Sonderbetriebsvermögen des begünstigten Mitunternehmers auszugleichen (sog. korrespondierende Bilanzierung).
bb) Hiervon ausgehend sind Pensionszusagen, die die (Personen-)Gesellschaft einem Gesellschafter erteilt und für die sie in ihrer Steuerbilanz Rückstellungen bildet (§ 6a EStG), in der Sonderbilanz des Begünstigten unabhängig davon zu aktivieren, ob zum Bilanzstichtag lediglich ein Pensionsversprechen vorliegt (, BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792, unter II.2.b der Gründe) oder ob die Pensionsberechtigung zu diesem Zeitpunkt arbeitsrechtlich bereits unverfallbar ist.
cc) Nichts anderes gilt für die von der Personengesellschaft aufgebrachten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Sie sind von der Klägerin zu 1. —zu Lasten des Gesellschaftsgewinns— in den Streitjahren als Betriebsausgaben abgezogen worden (zur Sozialversicherungspflicht stiller Gesellschafter vgl. , juris) und daher in nämlicher Höhe als Sonderbetriebseinnahmen anzusetzen.
aaa) Auch hier kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberanteile beim Gesellschafter als gegenwärtig zufließendes Entgelt zu qualifizieren sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob —wie ausgeführt— die Beitragsleistung dem Dienstverhältnis zuzuordnen ist und dem Arbeitnehmer entweder zeitgleich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Vorteil, d.h. eine wirtschaftliche (s. dazu unten) Gegenleistung für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft vermittelt.
bbb) Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu berücksichtigen, nach der auch die Arbeitgeberanteile dem versicherten Arbeitnehmer als eigene Leistungen zuzurechnen sind und dem Schutzbereich des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) unterstehen (, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84, BVerfGE 69, 272, 302 betreffend Renten- und Krankenversicherung; vom 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, 35). Hierauf aufbauend hat das BVerfG ausgeführt, dass die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur Rentenversicherung nach Einführung des Umlageverfahrens (ab 1969) zwar der Finanzierung der zur Zeit der Beitragsentrichtung fälligen Rentenzahlungen dienten; gleichwohl erwerbe der Beitragszahler sein Anrecht auf Bezug der Rente, d.h. seinen staatlich garantierten Anspruch gegen die Versichertengemeinschaft, nicht erst bei deren Anlaufen in einem Akt, sondern mit den Beitragszahlungen wachsend während des Versicherungsverlaufs. Deren absolute Höhe habe auch im System des Umlageverfahrens insofern für den Wert der erworbenen Teile des Rentenrechts Bedeutung, als sie die Rangstelle des Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft festlegten (, BVerfGE 54, 11, 27 f.; vgl. zur Bedeutung der Faktoren der Rentenformel auch , SozR 3-2600 § 256a Nr. 2). Hiermit übereinstimmend hat das BVerfG schließlich dargelegt, dass auch der Arbeitgeberanteil „letztlich einen Teil der Gegenleistung bilde, die sich der Arbeitnehmer erarbeiten müsse"; demgemäß sei der Erwerb des Anwartschaftsrechts (auf Leistungen aus der Sozialversicherung) „das (unmittelbare) wirtschaftliche Ergebnis der Arbeits- und Dienstleistung” (, BVerGE 105, 73, BStBl II 2002, 618).
ccc) Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Sie stimmt im Kern mit den Erwägungen des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177 überein. Demnach vermittelten auch im Streitfall die durch das Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 SGB IV) veranlassten Arbeitgeberbeiträge der Klägerin zu 2. einen wirtschaftlichen Vorteil (Versicherungsschutz) in Form einer Gegenleistung für die erbrachten Dienste. Unerheblich ist hierbei, ob die Arbeitgeberanteile zivilrechtlich als Arbeitsentgelt (Gegenleistung) zu qualifizieren sind. Auf diese —vom BSG (im Urteil in BSGE 86, 262, 308) verneinte— Frage kommt es im Rahmen der Zwecksetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG ebenso wenig an wie auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Arbeitgeberanteile. Mit Rücksicht auf die angestrebte Gleichstellung des Mitunternehmers, der aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung für die Gesellschaft tätig wird, mit einem Einzelunternehmer (Vergleichsfall 1) sowie einem Mitunternehmer, der anstelle eines eigenständigen Dienstleistungsentgelts Anspruch auf einen erhöhten Gewinnanteil hat (Vorabgewinn; —Vergleichsfall 2—), ist es —im Einklang mit der wirtschaftlichen Deutung des Begriffs „im Dienst” i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG (dazu BFH-Urteil in BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339) sowie des Merkmals der „Förderung des Gesellschaftszwecks” (s. dazu Abschn. II.2. der Gründe dieses Urteils)— für den Ansatz einer Sonderbetriebseinnahme im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag ausreichend, dass der in Frage stehende Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten ist. Hieran kann aber —wie erläutert— kein Zweifel bestehen. In diesem Sinne hat zudem der X. Senat des (BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420) erkannt, dass im Rahmen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom (BGBl I 2004, 1427, Übergang zur sog. nachgelagerten Besteuerung) die nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteile vom Sonderausgabenabzug auszunehmen seien (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG), weil —ungeachtet dessen, ob sie der Lohnsteuer unterlägen— in Gestalt der Arbeitgeberanteile nach der Rechtsprechung des BVerfG „ein Beitrag zum Erwerb der Vorsorgungsanwartschaft (vorliege), der unmittelbar wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung (sei)” (unter II.9.c der Gründe).
ddd) Entgegen den Ausführungen der Revision (s. dazu auch Paus, DStZ 2006, 336) begründet die Ansicht des erkennenden Senats weder einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch verletzt sie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Vielmehr stellt diese Rechtsprechung zum einen sicher, dass —ebenso wie in den genannten Vergleichsfällen— die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten und —aus der maßgeblichen Sicht des (Mit-)Unternehmers— für Zwecke der privaten Vorsorge verwendeten (d.h. aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommenen) Arbeitgeberanteile im Rahmen der nicht gekürzten Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG 1998 bis 2001 (Streitjahre) als Sonderausgaben geltend gemacht werden können (vgl. dazu auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; zum AltEinkG s. oben). Zum anderen entspricht nur diese Wertung der ständigen Rechtsprechung, nach der Beiträge für die Versicherung privater Risiken vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306, m.w.N.).
4. Das Urteil der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.
Der Senat hat im anhängigen Verfahren ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin zu 2. festgestellten Sonderbetriebsergebnisse zu entscheiden. Demgemäß ist die Sache ungeachtet dessen spruchreif, ob die für die Klägerin zu 2. geltende Begrenzung ihres Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 3 EStG 1998 bis 2001 verfassungsgemäß ist (vgl. hierzu z.B. den , BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312; s. auch die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 325/07 betreffend , Deutsches Steuerrecht 2007, 147, und 2 BvR 1220/04 betreffend , BFH/NV 2004, 1245). Letzteres ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin zu 2. zu klären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 II Seite 942
BB 2007 S. 2383 Nr. 44
BB 2007 S. 2383 Nr. 44
BFH/NV 2007 S. 2413 Nr. 12
BStBl II 2007 S. 942 Nr. 19
DB 2007 S. 2401 Nr. 44
DStR 2007 S. 1902 Nr. 43
DStRE 2007 S. 1465 Nr. 22
DStZ 2007 S. 717 Nr. 22
EStB 2007 S. 395 Nr. 11
FR 2008 S. 226 Nr. 5
GStB 2008 S. 2 Nr. 1
GmbH-StB 2007 S. 367 Nr. 12
GmbHR 2007 S. 1227 Nr. 22
HFR 2008 S. 41 Nr. 1
KÖSDI 2007 S. 15773 Nr. 11
NJW 2008 S. 398 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2008 S. 3200
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2007 S. 3756
SJ 2007 S. 4 Nr. 23
StB 2007 S. 441 Nr. 12
StBW 2007 S. 2 Nr. 22
StC 2008 S. 10 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2007 S. 829
WPg 2007 S. 989 Nr. 22
GAAAC-60539