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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 39/06 EFG 2007 S. 1897 Nr. 23

Gesetze: KStG 1999 i.d.F. vom 23.10.2000 § 14 Abs. 1 Nr. 3, AktG § 295 Abs. 1 S. 2, AktG § 294, FGO § 60 Abs. 3

Keine notwendige Beiladung der Tochtergesellschaft zum Rechtsstreit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Zivilrechtliche Wirksamkeit und Eintragungspflicht eines Ergebnisabführungsvertrages

Leitsatz

1. Bei einem Streit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Tochtergesellschaft nicht notwendig beizuladen.

2. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG in der Fassung vom ist dahingehend zu verstehen, dass sich das Erfordernis eines zivilrechtlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrags nur auf das Jahr der erstmaligen Geltung und damit auf den Beginn der steuerlichen Organschaft bezieht; d.h. die steuerliche Organschaft ist nur dann in dem Jahr, in dem sie erstmalig durchgeführt werden soll, steuerlich anzuerkennen, wenn sie spätestens bis zum Ende des Folgejahrs zivilrechtlich wirksam wird.

3. Die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister.

4. Wird die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrages auf die steuerliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren zivilrechtlich mangels Eintragung im Handelsregister nicht wirksam, kann die Organschaft steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2008 S. 943
DStRE 2008 S. 355 Nr. 6
EFG 2007 S. 1897 Nr. 23
QAAAC-60339

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.08.2007 - 6 K 39/06

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