Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht nach Dauervermietung
Leitsatz
Besteht hinsichtlich einer Wohnung die Absicht der Dauervermietung, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beabsichtigt
ist, VuV-Einkünfte zu erzielen.
Aufwendungen für eine bereits bei Erwerb leer stehende Wohnung sind so lange als WK abziehbar, solange der Entschluss zur
Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben wird. An der Aufgabe fehlt es, solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig
um eine Vermietung bemüht. Für die Absicht der Vermietung trägt der Stpfl. die Feststellungslast.
Die Auffassung des BFH zur Eigennutzung bei teilweise auch selbst genutzten Ferienwohnungen ist auch auf andere Formen kurzfristiger
Vermietung an wechselnde Gäste, die mit Leerstandszeiten verbunden ist, entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n): WAAAC-60311
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.07.2007 - 10 K 583/03
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