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FG München 03.08.2007 6 K 733/06 , NWB direkt 42/2007 S. 9

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnungen

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort, wo seine Familie wohnt. Halten sich nicht alle Familienmitglieder am selben Wohnort auf, ist darauf abzustellen, wo sich der überwiegende Teil der Familie aufhält. Nicht entscheidend ist bei verheirateten Arbeitnehmern, wo sich ein Freundes- oder Bekanntenkreis befindet.

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