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NWB Nr. 42 vom Seite 3672

Neue gesetzliche Regelung zur Bekämpfung bandenmäßiger Steuerhinterziehung

Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. war die Regelung des § 370a AO eingeführt worden. Sie sollte die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung und besonders großem Taterfolg verschärfen, war aber von Anfang an höchst umstritten.

Der Kritik an § 370a AO schloss sich letztlich auch der BGH an. In seinem Beschluss v. - 5 StR 85/04 NWB RAAAC-07596 äußerte er erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Das Steuerstrafrecht sei durch eine serielle Begehungsweise geprägt. Deshalb sei der Begriff der „gewerbsmäßigen Begehung” nicht geeignet, den Tatbestand des § 370a AO entsprechend einzugrenzen. Zugleich sei das Tatbestandsmerkmal „in großem Ausmaß” für einen Verbrechenstatbestand rechtsstaatlich zu unbestimmt. Die Vorschrift des § 370a AO genüge nicht den Anforderungen des BVerfG, wonach eine Strafnorm umso präziser sein müsse, je schwerer die angedrohte Strafe ist.

Im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richt-S. 3673linie 2006/24/EG (BT-Drucks. 16/5846) sollen – neben zahlreichen anderen Änderungen des Strafrechts und Strafverfahrensrechts – die Bede...

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