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BFH 23.08.2007 V R 10/05, NWB 42/2007 S. 326

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung der Unterrichtsleistungen an privaten Schulen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG 1999

Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von einem selbständigen Lehrer persönlich – und nicht durch von diesem beauftragte selbständige Dozenten – erbracht werden ( NWB BAAAC-60088). – Anmerkung: Der Klägerin (Diplom-Pädagogin, die ein privates Bildungsinstitut im Bereich der Erwachsenenbildung betrieb) wurde die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG nicht zugebilligt, weil sie selbst nicht über die notwendige Bescheinigung der obersten Landesbehörde verfügte. Die Befreiung nach Buchst. b der Vorschrift blieb ihr ebenfalls versagt, weil sie den Unterricht nicht selbst erteilte, sondern von Lehrkräften erteilen ließ. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL scheiterte daran, dass es s...

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