OFD Frankfurt/M. - S 7179 A - 1 - St 112

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbst. bb UStG

Bezug:

Nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.

Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Landes Hessen Folgendes:

I. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen nach Artikel 104 Abs. 2 der Hessischen Verfassung zuständig. Zurzeit gilt der Beschluss der Hessischen Landesregierung vom (GVBl. I S. 702).

Über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG entscheidet grundsätzlich das zuständige Ministerium. Sofern eine einheitliche Handhabung sichergestellt ist, können die obersten Landesbehörden jedoch mit Zustimmung des HMdF die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigungen auf Dienststellen der mittleren Verwaltungsebene (Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden) übertragen.

Die ausgesprochenen Delegationen der einzelnen Ministerien sind in der Anlage 1 zusammengestellt. Soweit in einzelnen Geschäftsbereichen nicht delegiert wurde, entscheiden weiterhin die zuständigen Ministerien.

Die Ministerien haben u. a. folgende Zuständigkeitsbereiche:

1. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
  • Sport und Freizeit, Polizeipräsidien, Hessische Polizeischule, Grundsatzfragen der allg. Verwaltungs- und Behördenorganisation. Recht des öffentlichen Dienstes. Durchführung der Wehrgesetzgebung, Verfassungsschutz, Auswanderungswesen.

2. Hessisches Ministerium der Finanzen
  • Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Steuerberatungsgesetz, Regelung des Finanzausgleichs.

3. Hessisches Ministerium der Justiz
  • Gerichtsverfassung, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

4. Hessisches Kultusministerium
  • Allgemeinbildendes Schulwesen nach Schulstufen und Schulformen, Berufliches Schulwesen mit Ausnahme der Ausbildungsstätten für nichtärztliches Personal im Gesundheitswesen und der Fachschule für musikalische Berufsausbildung (Musikakademien). Schulen in freier Trägerschaft, Erwachsenenschulen, Volkshochschulen, Fernunterricht.

5. Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
  • Hochschulwesen, wissenschaftliche Einrichtungen, Angelegenheiten der Kultur und ihre Förderung, private Kunstschulen, Musikpflege, Angelegenheiten der Literatur.

6. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
  • Nationale und internationale Wirtschaftsfragen einschließlich Entwicklungshilfe, Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel & Dienstleistungsbetrieben, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen, Gewerberecht, Energierecht.

7. Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
  • Umweltplanung, Klimaschutz, Gentechnik, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Angelegenheiten der Landwirtschaft, Tierschutz.

8. Hessisches Sozialministerium
  • Arbeitsmarkt, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsförderung, Weiterbildung für Arbeitnehmer, Familienpolitik, Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens.

II. Verfahrensgrundsätze

Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG wird auf Abschnitt 114 Umsatzsteuer-Richtlinien verwiesen Ergänzend bzw. klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Bei Bildungseinrichtungen, die sowohl begünstigte Bildungsmaßnahmen als auch Bildungsmaßnahmen anbieten, für die eine Umsatzsteuer-Befreiung nicht in Betracht kommt, sind die begünstigten Maßnahmen einzeln und mit der genauen Kursbezeichnung/Maßnahmen-Nr. in der Bescheinigung aufzuführen.

  • Bildungseinrichtungen, die ausschließlich Bildungsmaßnahmen anbieten, die unter § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG fallen, können Bescheinigungen für ihr Gesamtprogramm erteilt werden. Dabei sind jedoch die Maßnahmen dem Grunde nach zweifelsfrei und unverwechselbar zu bezeichnen (z. B. Schreibmaschinenkurse, DV-Schulung mit Namen und ggf. zeitlichem Bezug. Beschreibung oder Maßnahme-Nr.). In diesen Fällen ist die Bescheinigung mit der ausdrücklichen Auflage zu erteilen. Änderungen im Bildungsprogramm unverzüglich der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Wenn ein Bildungsträger Maßnahmen ausgeführt hat, die von der Arbeitsverwaltung gefördert worden sind, wurde diesem die Steuerbefreiung bislang allein auf Grundlage einer von den Arbeitsämtern ausgestellten Bestätigung gewährt. Diese Vereinfachungsregelung besteht nicht mehr, so dass die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG nunmehr durch die zuständige Landesbehörde ausgestellt wird.

Die Bescheinigung sollte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster erteilt werden; ihr Widerruf bleibt vorbehalten.

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben.

Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, über die Erteilung einer Bescheinigung, die für zurückliegende Jahre gilt, sowie den Widerruf einer Bescheinigung durch Übersendung einer Durchschrift der Bescheinigung bzw. des Widerrufs.

Die Durchschriften werden an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. In anderen Fällen erfolgt eine Unterrichtung der Finanzämter über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG künftig nicht mehr.

Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbst. bb UStG geltend macht, hat zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen eine Kopie der ihm erteilten Bescheinigung der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Unterlässt er dies, hat das Finanzamt die Bescheinigung anzufordern.

III. Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Bescheinigung

Nach der Entscheidung des V. Senats des (BStBl 1995 II S. 913) schafft eine zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG erteilte Bescheinigung für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen.

Das entgegenstehende Urteil des XI. Senats des (BStBl 1995 II S. 912) ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

IV. Art der begünstigten Bildungsmaßnahmen

Bildungseinrichtungen können allgemein bildend oder berufsbildend sein, sofern die Bildungsmaßnahmen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Ordnungsgemäß ist die Leistung insbesondere, wenn

  • sie hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet ist, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen,

  • insbesondere hinsichtlich der Kündigungsbedingungen und der Zahlungsmodalitäten sowie der Voraussetzungen für den Zugang zur Prüfung angemessene Teilnahmebedingungen gegeben sind und

  • die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.

Die Rdvfg. (USt-Kartei OFD Ffm. § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 4) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

Anlage 1 zur USt-Karteikarte § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 4

1. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden

delegiert die Entscheidung

über Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären, Sportlehrern und Trainern ausbilden,

über Anträge externer Dozenten (Trainer) und Institute, die für die Regierungspräsidien im Rahmen der Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, der Maßnahmen zur Begleitung der Verwaltungsreform und zur Frauenförderung oder anderer von den Regierungspräsidien in eigener Zuständigkeit durchgeführten Maßnahmen tätig werden,

an die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

delegiert die Entscheidung

über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im Geschäftsbereich der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei durchgeführt werden

an Dienststellungen und Einrichtungen der hessischen Polizei

Anschriften von Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei

Polizeipräsidium Nordhessen
Grüner Weg 33, 34117 Kassel

Polizeipräsidium Osthessen
Severingstr. 1 – 7, 36041 Fulda

Polizeipräsidium Mittelhessen
Fernlestr. 8, 35394 Gießen

Polizeipräsidium Südosthessen
Geleitstr 124, 63067 Offenbach am Main

Polizeipräsidium Frankfurt
Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main

Polizeipräsidium Westhessen
Konrad-Adenauer-Ring 51, 65187 Wiesbaden

Polizeipräsidium Südhessen
Klappacher Str. 145, 64285 Darmstadt

Hessisches Landeskriminalamt
Hölderlinstr. 5, 65187 Wiesbaden

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
Wiesbadener Str. 99, 55252 Mainz-Kastel

Hessische Polizeischule
Schönbergstr. 100, 65199 Wiesbaden

Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden

Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sind die Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei sowohl „zuständige Landesbehörde” als auch „Bildungseinrichtung” im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG. Die Bestätigung an die externen Dozenten (vgl. Abschn. 112a Abs. 3 und 4 UStR) ist deshalb abweichend hiervon ohne die Versicherung zu erteilen, dass die Bildungseinrichtung (Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei) selbst im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG ist.

2. Das Hessische Ministerium der Finanzen, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden

delegiert die Entscheidung

über Anträge von Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens.

über Anträge nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG, für die eine andere Ressortzuständigkeit nicht festgestellt werden kann,

an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.

3. Das Hessische Ministerium der Justiz, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden

delegiert die Entscheidung

über Anträge von juristischen Repetitorien, die auf die erste oder zweite juristische Staatsprüfung vorbereiten,

über Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Aufgaben im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare wahrnehmen, die die Ausbildung in der Wahlstation nach § 25 Abs. 3 JAG begleiten,

soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben,

an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

delegiert die Entscheidung

soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben,

an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Oberlandesgerichts.

delegiert die Entscheidung

über Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im jeweiligen Geschäftsbereich Aufgaben im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes wahrnehmen.

an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte

delegiert die Entscheidung

soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben.

an die Präsidentinnen oder Präsidenten des
Hessischen Finanzgerichts
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Hessischen Landesarbeitsgerichts
Hessischen Landessozialgerichts

4. Das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden

delegiert die Entscheidung

über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und anderen freien Unterrichtseinrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbereiten (schulische Prüfungen wie z. B. Abitur- und Technikerprüfungen, Prüfungen für Assistentenberufe, sofern sie nicht der Aufsicht anderer Ressorts unterliegen, Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer usw.)

über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (z. B. Ergänzungsschulen)

an die Staatlichen Schulämter.

delegiert die Entscheidung

ab auf das Amt für Lehrerbildung für selbst durchgeführte oder beauftragte Bildungsmaßnahmen. Das Amt für Lehrerbildung ist daneben selbst eine allgemein- bzw. berufsbildende Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG.

Die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung erfolgt ggf. im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusministerium.

Anschriften der Staatlichen Schulämter

Staatl. Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis
Mainzer-Tor-Anlage 8, 61169 Friedberg

Staatl. Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis u. Landkreis Limburg-Weilburg
Brühlsbachstr. 2a, 35578 Wetzlar

Staatl. Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis
Weiherhausstr. 8b, 64646 Heppenheim (Bergstraße)

Staatl. Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg u. Stadt Darmstadt
Groß-Gerauer Weg 3, 64295 Darmstadt

Staatl. Schulamt für den Landkreis Fulda
Josefstr. 22 – 26, 36039 Fulda

Staatl. Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Steinstr. 51, 35390 Gießen

Staatl. Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau u. den Main-Taunus-Kreis
Hermann-Löns-Str. 1, 64521 Groß-Gerau

Staatl. Schulamt für Landkreis Hersfeld-Rotenburg u. Werra-Meißner-Kreis
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege

Staatl. Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf
Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg

Staatl. Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel
Holländische Str. 141, 34127 Kassel

Staatl. Schulamt für den Landkreis und die Stadt Offenbach am Main
Platz der deutschen Einheit 5, 63065 Offenbach am Main

Staatl. Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis
Heinrich-Bott-Str. 1, 63450 Hanau

Staatl. Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden
Walter-Hallstein-Str. 3 – 5, 65197 Wiesbaden

Staatl. Schulamt für Schwalm-Eder-Kreis u. Landkreis Waldeck-Frankenberg
Krausgasse 30, 34582 Borken

Staatl. Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main
Seehofstr. 41, 60594 Frankfurt am Main

5. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Rheinstr. 23 – 25, 65185 Wiesbaden

delegiert die Entscheidung

über Anträge von Einrichtungen künstlerischer Berufsausbildung (z. B. Musikerziehung, Tanz, Schauspiel, Artistik) sowie über Anträge von Einrichtungen, die auf Ingenieurprüfungen vorbereiten,

an die Staatlichen Schulämter.

6. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus), 65185 Wiesbaden

delegiert die Entscheidung

über Anträge von Bildungseinrichtungen,

  • soweit diese nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen,

  • soweit sie auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z. B. Lehrgänge, Kurse und Seminare für Aus- und Fortbildung von über- und außerbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen der Wirtschaft oder von privaten Bildungsträgern/-anbietern: Prüfungen vor zuständigen Stellen),

an das Regierungspräsidium Darmstadt.

7. Das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Str. 80, 65189 Wiesbaden

delegiert die Entscheidung

über von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsmaßnahmen,

über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen,

  • soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen,

  • soweit sie auf einen Beruf der Forstwirtschaft oder des Naturschutzes oder auf eine staatliche Prüfung vorbereiten,

an die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

delegiert die Entscheidung

über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen,

  • soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen,

  • soweit sie auf einen Beruf der Landwirtschaft oder auf eine staatliche oder vor dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft abzulegende Prüfung vorbereiten,

an das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz,
Washingtonallee 4, 36041 Fulda.

delegiert die Entscheidung

soweit es sich um von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsmaßnahmen handelt,

an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,
Rheingaustr. 186, 65203 Wiesbaden.

8. Das Hessische Sozialministerium, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden

delegiert die Entscheidung

soweit es sich um von diesen durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsveranstaltungen handelt,

an die Regierungspräsidien (RP) Darmstadt, Gießen und Kassel und an das Landesjugendamt Hessen.

Anschriften

RP Darmstadt, Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt
RP Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3 – 7, 35390 Gießen
RP Kassel, Steinweg 6, 34112 Kassel

Landesjugendamt Hessen,
Wilhelmshöher Allee 157 – 159, 34121 Kassel

delegiert die Entscheidung

über Anträge, die von den Angehörigen der ärztlichen Berufsgruppen sowie von Angehörigen der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Heilberufe gestellt werden (für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen sowie von Bildungseinrichtungen, die auf den Heilpraktikerberuf vorbereiten)

an das Regierungspräsidium Darmstadt.

Anlage 2 zur USt-Karteikarte § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 4

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IAAAC-60119