BFH Beschluss v. - IX B 57/07

Divergenz nur bei Vergleichbarkeit der entschiedenen Sachverhalte

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch ist die Revision zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Was den Schuldzinsenabzug für das Grundstück X betrifft, ist der dem (BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258) zugrunde liegende Sachverhalt dem streitigen nicht vergleichbar. Während dort über den Werbungskostenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht zu entscheiden war, berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitfall auf deren Fortbestand. Auch der vom Großen Senat mit Beschluss vom GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) entschiedene Sachverhalt entspricht dem streitigen nicht; es ging dort um die Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer Verlustzuweisungs-KG. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung, dass bei Tätigkeiten, die typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein muss, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. , BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, m.w.N.), besteht ebenfalls nicht. Denn im Streitfall war schon nicht feststellbar, welche steuerlich relevante Tätigkeit —das bloße Halten des Grundstücks ist keine solche— verlustbringend ausgeübt wurde; denn der weitere Verwendungszweck nach Aufgabe der Absicht, für den .anbau zu verpachten, blieb offen.

Im Übrigen kann auch der Hinweis auf eine bislang nicht vom BFH entschiedene Rechtsfrage die Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung nicht rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO; vgl. , BFH/NV 2006, 2122).

2. Soweit die Kläger sich gegen die Annahme eines Missbrauchs i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO) wenden, besteht ebenfalls keine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH. Das Urteil vom IX R 32/98 (BFHE 198, 288, BStBl II 2002, 674) betraf eine Schenkung an die Kinder des Steuerpflichtigen unter Anrechnung auf den Pflichtteil, die zu einer endgültigen Vermögensverschiebung führte. Demgegenüber verblieb der Verkaufserlös im Streitfall nach den mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und damit den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) beim Kläger. Insoweit wenden sich die Kläger letztlich gegen die finanzgerichtliche Beurteilung der Verfügungsmacht über die Darlehensvaluta und damit gegen die Sachverhaltswürdigung des FG. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (, BFH/NV 2002, 1476). Gleiches gilt im Hinblick auf das von den Klägern genannte (BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).

Schließlich ist auch ein Allgemeininteresse an der Fortentwicklung der Gesamtplanrechtsprechung an Hand des Streitfalls (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ersichtlich. Ein solches ergibt sich wiederum nicht schon daraus, dass ein Parallelfall bislang nicht vom BFH entschieden ist.

Fundstelle(n):
XAAAC-60085