Festlegung der Sätze für steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen; Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines Universitätsprofessors
Gesetze: EStG § 2 Abs. 7, EStG § 3 Nr. 12, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen, § 132 FGO.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die zu drei Themenkomplexen umfangreich erhobenen Rügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
Gleiches gilt hinsichtlich einer unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
A. Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
1. Divergenzen
a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
Ein abweichender Rechtssatz muss zwar nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen vom FG formuliert worden sein. Er kann auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG zum Ausdruck kommen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom XI B 39/06, BFH/NV 2007, 710; vom I B 190/03, BFH/NV 2004, 1642; vom VIII B 74/97, BFH/NV 1999, 14). Eine Abweichung kann deshalb auch vorliegen, wenn das FG einem bestimmten Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beigemessen hat als sie der BFH zu einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat (, BFH/NV 1999, 741). Aber auch in einem derartigen Fall muss sich der vom FG aufgestellte —abweichende— Rechtssatz deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen. Indes reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles, noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse vom IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060).
b) Das FG hat sich ausdrücklich die von ihm zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, nämlich das (BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50) zu eigen gemacht. Auch nicht andeutungsweise hat es ausgeführt, es bedürfe abweichend von dieser Entscheidung keines Zusammenwirkens mit der obersten Aufsichtsbehörde der in Betracht kommenden öffentlichen Kasse für die Festlegung allgemeiner Sätze, die bei den einzelnen Gruppen von Empfängern als echte —steuerfreie— Aufwandsentschädigungen i.S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerlich anzuerkennen seien. Wie der BFH in jenem Urteil erkannt hat, erstreckt sich die Prüfung, ob die Entschädigung den Aufwand des Empfängers nicht übersteigt, nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. Er hat darauf hingewiesen, dass es den obersten Finanzverwaltungsbehörden der Länder freistehe, zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemeine Sätze festzulegen, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen seien. Glaube hingegen ein Steuerpflichtiger, dass die ihm nach diesen Sätzen gewährte „Aufwandsentschädigung” zu Unrecht nicht oder nicht ausreichend als echte steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt worden sei, so stehe es ihm frei, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) im Einzelnen die entstandenen Werbungskosten darzutun.
Der BFH hat des Weiteren ausdrücklich klargestellt, dass die Finanzbehörde nicht nachzuweisen habe, dass die festgelegten Sätze aufgrund entsprechender Feststellungen sachlich gerechtfertigt seien. Vielmehr seien, sofern die oberste Finanzbehörde eines Landes bei der Festlegung mit der obersten Aufsichtsbehörde zusammenwirke, keine darüber hinausgehenden Erhebungen bei den einzelnen Steuerpflichtigen notwendig. Die Finanzbehörde dürfe insoweit auf die Sachkenntnis der mitwirkenden Aufsichtsbehörde zurückgreifen. Deren Mitwirkung ersetze eigene Ermittlungen der Finanzverwaltung, für die sich kaum ein praktikableres Verfahren anbiete.
Das FG habe ebenso wenig die durch die Mitwirkung der obersten Aufsichtsbehörde einfließende Sachkenntnis bei der Festlegung der Sätze in Frage gestellt.
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) gegen diese Rechtsprechung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert, sondern lediglich bemerkt, § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG lasse eine (begrenzte) Überprüfung durch die Finanzbehörde zu. Eine irgendwie geartete Divergenz des angefochtenen FG-Urteils zu diesem Beschluss ist danach nicht erkennbar.
c) Eine Veranlassung, eine alternative Methode für die Bestimmung des Aufwands darzulegen, bestand für das FG somit nicht. Es ist erkennbar von der „gruppenbezogenen” Festlegung der Sätze ausgegangen, hat indes übereinstimmend mit der BFH-Rechtsprechung dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, einen eigenen höheren Aufwand nachzuweisen, nachdem dieser in seinem Fall die Sätze als nicht ausreichend beanstandet hat. Das FG hat also ersichtlich das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei seiner Prüfung zugrunde gelegt.
d) Des Weiteren hat das FG die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen deshalb steuerlich nicht anerkannt, weil er ihm zumutbare Nachweise über die behaupteten Zahlungen an die Fraktion bzw. einen Öko-Fonds nicht vorgelegt habe. Soweit das FG —kumulativ— außerdem derartige Zahlungen auch aus materiell-rechtlichen Gründen steuerlich nicht anerkennen will, hat der Kläger insoweit keine Divergenzentscheidung bezeichnet (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799). Nach dem (BStBl II 2007, 308, m.w.N.) ist im Übrigen § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit sein kann, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.
e) Eine konkludente Divergenz zur Rechtsprechung des BFH und des BVerfG in dem Sinne, dass es bei den Auswirkungen eines Besteuerungserlasses zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nicht auf die Gleichheit ankomme, kann dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht entnommen werden. Eine Ungleichbehandlung beugt zudem das soeben erwähnte Regel (gruppenspezifische) —Ausnahme (Einzelfall)— Prinzip vor.
2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet
a) Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert, die Tatsachen schlüssig zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Dazu müssen die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. Schlüssig ist das Vorbringen, wenn die vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Ferner ist grundsätzlich darzutun, weshalb das angefochtene Urteil i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, (BFH/NV 2006, 803).
Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen ordnungsgemäßen Beweisantrag übergangen habe, so muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert dargelegt werden, wo die als übergangen gerügte Beweiserhebung beantragt worden sein soll (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und inwiefern das angefochtene Urteil —ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom VIII B 150/05, juris; vom VIII B 200/06, juris).
Aus der Beschwerdebegründung geht indes nicht hervor, welchen Beweisantrag der Kläger und bei welcher Gelegenheit er einen solchen gestellt haben will. Der Sitzungsniederschrift vom ist ein Beweisantrag nicht zu entnehmen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er insoweit eine Ergänzung bzw. Berichtigung des Protokolls beantragt hätte (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—, § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO; dazu , BFH/NV 2003, 1604).
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob beim Kläger als Universitätsprofessor durch das Unterlassen eines ausdrücklich in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages überdies ein Rügeverzicht i.S. von § 295 ZPO anzunehmen wäre, dazu vgl. (BFH/NV 2004, 371, m.w.N.).
b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung bzw. durch einen unterlassenen gerichtlichen Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO an den nichtvertretenen Kläger, der sich selbst als nicht rechtskundig bezeichnet, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil der Landschaftsverband dem FA unter Bezugnahme auf die Erlasse des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom und vom die Aufteilung der Aufwandsentschädigung in steuerpflichtige und steuerfreie Beträge mitgeteilt hat. Diese Mitteilung befindet sich in den Einkommensteuer-Akten 1997, die dem FG vorlagen und hinsichtlich derer der Kläger am Akteneinsicht beantragt hat. Die Bezugnahme des FG im angefochtenen Urteil auf diese Erlasse kann für den Kläger mithin nicht eine für ihn unvorhersehbare grundlegende Wende in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht dargestellt haben (zu den Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung und einer gerichtlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO vgl. , BFH/NV 2006, 761, m.w.N.).
3. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Der Kläger legt zur aufgeworfenen Frage der „Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit konkreter Aufwandsregelungen” keinen durch eine höchstrichterliche Entscheidung zu klärenden Meinungsstreit dar, vgl. (BFH/NV 2007, 1118).
Hierzu hätte sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und ggf. des BVerfG, den Äußerungen im einschlägigen Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen inhaltlich auseinandersetzen müssen, um einen, ggf. erneuten oder weiteren, Klärungsbedarf schlüssig darzulegen, BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse, (BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).
B. Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Universitätsprofessor
1. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
a) Das FG hat sich hinsichtlich der Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten beruflichen Betätigung den in der zitierten, inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600, m.w.N.) entwickelten Grundsätzen ausdrücklich angeschlossen und dementsprechend ausgeführt, maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornehme und die Leistungen erbringe, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien (S. 10 des Urteils). Im Tatbestand des Urteils (S. 6) hat es entsprechend der gesetzlichen Vorgabe aus § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO den wesentlichen Inhalt des Vortrags gedrängt dargestellt. Ausgehend vom Anstellungsvertrag des Klägers mit dem Land Nordrhein-Westfalen hat es sodann die qualitative und anschließend die quantitative Nutzung, welcher es ebenfalls in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich eine indizielle Bedeutung beigemessen hat, für die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geprüft.
Diesen Ausführungen lässt sich der vom Kläger behauptete abweichende konkludente, tragende Rechtssatz einer lediglich abstrakt vorzunehmenden Prüfung nicht entnehmen.
b) Ebenso hat das FG (S. 10 des Urteils) betont, es komme auf eine Gesamtschau an, vgl. (BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62). Ein abweichender konkludenter, tragender Rechtssatz des FG, wonach es nicht auf eine umfassende Wertung der Gesamttätigkeit und nicht auf alle Umstände des Einzelfalles ankommen soll, lässt sich den Ausführungen des FG gleichfalls nicht entnehmen.
c) Die Behauptung des Klägers, das FG habe abweichend von der BFH-Rechtsprechung den Vorrang der Forschung geprüft und gar nicht von der Vielfältigkeit der Tätigkeiten gesprochen, wird durch die Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil (S. 11) widerlegt. Das FG führt nämlich aus, nach dem (konkreten) Anstellungsvertrag des Klägers stünden Forschung, Lehre sowie Prüfungstätigkeit und die Teilnahme an der universitären Selbstverwaltung gleichgewichtig nebeneinander. Nach dem vom Kläger akzeptierten Anstellungsvertrag sei gerade nicht ausdrücklich festgelegt worden, dass —wie der Kläger (S. 6 des Urteils) vorgetragen hat— die vom Kläger wahrzunehmenden Forschungsaufgaben die Lehr- bzw. anderen Aufgaben überragten und den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Hochschullehrer bildeten.
d) Schließlich kann auch der vom Kläger angenommene divergente Rechtssatz, es komme abweichend von der BFH-Rechtsprechung nicht auf die „Typik der Verteilung des gesamten Arbeitsvolumens, sondern auf abgeleistete Stunden im häuslichen Arbeitszimmer im jeweiligen Streitjahr an” den eindeutig gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 11) nicht entnommen werden.
Das FG führt gerade übereinstimmend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, BFH-Urteil in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600 aus, der quantitativen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers komme lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Der zeitliche Umfang der Nutzung sei kein Abgrenzungsmerkmal derart, dass im Falle einer überwiegend außerhäuslichen Tätigkeit immer nur ein beschränkter Werbungskostenabzug in Betracht komme bzw. umgekehrt könne bei einem Zeitanteil der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers von 75 v.H. und mehr der gesamten Arbeitszeit dies für eine Anerkennung sprechen, (BFH/NV 2003, 917).
2. Verfahrensmängel
Die behaupteten Verfahrensverstöße einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung, durch Nichtbeachtung von Beweisanträgen und eine unterlassene Gesamtwürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sind nicht schlüssig bezeichnet.
a) Nachdem der Berichterstatter am FG mit einer gemäß § 79b FGO erlassenen Verfügung vom den Kläger aufgefordert hat, detailliert die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Umfang und nach ihrem Inhalt zu beschreiben, sowie ferner anzugeben, wie lange das häusliche Arbeitszimmer für jede dieser Tätigkeiten genutzt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger durch die rechtliche Würdigung des FG (S. 12 des Urteils), die vorgelegten Unterlagen seien nicht beweiskräftig, überrascht worden sein will, vgl. zum Überraschungsurteil BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 761, m.w.N., ferner (BFH/NV 2007, 751).
Entsprechend dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden Prinzip der Abschnittsbesteuerung, vgl. § 2 Abs. 7 Sätze 1 und 2 EStG, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers notwendigerweise für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig zu prüfen, vgl. auch BFH-Beschlüsse vom XI B 84/06 (BFH/NV 2007, 913) und vom IX B 41/04 (BFH/NV 2005, 68).
Aus der Sitzungsniederschrift vom sind die vom Kläger mit der Beschwerde vorgetragenen Fragen zur Auflistung nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Urteilsbegründung, weshalb die im April 2004 eingereichte Auflistung unzureichend sei, als nicht ausreichend beurteilt, handelt es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Mangel, der indes nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag.
b) Mit der bloßen Behauptung, weitere Beweisantritte habe das FG übergangen, wird ein Verstoß gegen die dem Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig dargetan, vgl. zu den Anforderungen die Ausführungen unter II.A.2.a der Gründe dieses Beschlusses; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751.
c) Das FG hat die mehrseitige Bescheinigung einer Regierungsangestellten der Universität vom nicht nur zur Kenntnis genommen, vgl. Tatbestand S. 6, sondern auch in Erwägung gezogen, indem es die Kernaussage der Sekretärin dahin gehend zusammengefasst hat, er, der Kläger, sei eher selten in der Universität gewesen.
Somit hat das FG das Dokument in seine Gesamtwürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO einbezogen.
Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt. Insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen. Das FG darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lassen oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgehen —sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten—.
Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung aus der Sicht des Klägers fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich allenfalls um materiell-rechtliche Fehler, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (BFH-Beschlüsse vom VIII B 200/06, juris; in BFH/NV 2006, 803, m.w.N.). Um einen materiell-rechtlichen Mangel handele es sich gleichfalls, soweit der Kläger beanstandet, die Ausführung des FG zur Substantiierung und Zeitnähe der vom FG verlangten Unterlagen seien unklar.
3. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen drei Rechtsfragen (S. 14 der Nichtzulassungsbeschwerde) fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen und dem einschlägigen Schrifttum, um einen (weiteren) Klärungsbedarf für diese Fragen erkennbar zu machen (zu den Darlegungsanforderungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 709).
C. Anteiliger Aufwand für eine Todesanzeige
Der Kläger bezeichnet die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch Nichterhebung, vgl. dazu , juris; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751, sowie sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts nicht schlüssig, vgl. dazu die Ausführungen unter II.A.2.a der Gründe dieses Beschlusses; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 803. Insbesondere müssen für eine ordnungsgemäße Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten aber die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet und die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände benannt werden (BFH-Beschlüsse vom V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, m.w.N.; vom VIII B 200/06, juris).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2287 Nr. 12
JAAAC-60081