Berücksichtigung des Gewinnvortrags beim
Betriebsvermögen i.S. des
§ 7g Abs. 2
EStG
Annahme von verdeckten
Gewinnausschüttung durch private Pkw-Nutzung
Übernahme
von Aufwendungen für die Umgestaltung einer Gartenanlage
Zahlung eines unangemessenen Geschäftsführergehalts
Verzinsung von Verrechungskonten
Aktivierung von
Mietereinbauten
Leitsatz
1. Hat eine GmbH sich entschlossen,
den Gewinn vorzutragen, so steht dieser Gewinnvortrag ihr weiterhin zur
Verfügung und erhöht ihre Liquidität. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass dieser Eigenkapitalbestandteil auch zum
„Betriebsvermögen” i.S.d.
§ 7g Abs. 2 EStG
gehört. Zu einer niedrigeren Bewertung dieses Eigenkapitalbestandteils
besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Gewinnvortrag über einen
längeren Zeitraum vorgetragen und aufgebaut worden ist, so dass auch in
Zukunft davon auszugehen ist, dass dieser der GmbH weiterhin zur Verfügung
steht.
2. Befinden sich im
Betriebsvermögen einer GmbH eine größere Anzahl hochwertiger
Pkw (hier: mit Anschaffungskosten in Höhe von ca. 600.000 EUR), regelt der
Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht die
private Pkw-Nutzung und stehen dem Geschäftsführer und seiner Familie
wegen des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs von Unternehmen und
Wohnung alle der GmbH gehörenden Pkw zur ungehinderten und
unkontrollierten Nutzung zur Verfügung, ist es nicht ernstlich
zweifelhaft, dass die private Pkw-Nutzung eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellt, zumal der Geschäftsführer der GmbH
einen nicht unwesentlichen Teil seiner Geschäftsreisen mit Bahn und
Flugzeug zurückgelegt hat und es kaum anzunehmen ist, dass fremde
Angestellte hochwertige Fahrzeuge der GmbH in nennenswertem Umfang für
betriebliche Tätigkeiten genutzt haben und zudem auf die Ehefrau des
Geschäftsführers kein Privat-Pkw zugelassen war.
3. Einbauten und Umbauten, die ein
Mieter (Pächter) in gemieteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt,
sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu
aktivieren. Das
steht dem nicht entgegen. Dem wirtschaftlichen Eigentum als
Anwendungsfall des
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
in der Steuerbilanz kann durchaus ein anderer Stellenwert zukommen als in der
Handelsbilanz.
4. Es bestehen keine ernstlichen
Zweifel daran, dass eine GmbH Aufwendungen für die Einrichtung einer
asiatischen Garten- und Teichanlage sowie für ein sog. Gästehaus aus
Gründen übernommen hat, die in der gesellschaftsrechtlichen, nicht in
der unternehmerischen Sphäre liegen, wenn die GmbH nicht darlegt, wer
für welche Zeiträume ihre Gastfreundschaft in Anspruch genommen hat
und die Gartenanlage – ebenso wie das „Gästehaus”
ebenerdig über das zum Garten und zur entsprechenden Terrasse gelegene
Esszimmer der Familie des Geschäftsführers erreichbar ist.
5. Hat eine GmbH
Wirtschaftsgüter von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
gemietet und übernimmt die Mieterin Aufwendungen, die unter fremden
Dritten der Vermieter zu tragen hätte, so handelt es sich hierbei
grundsätzlich um gesellschaftsrechtlich, nicht mietvertraglich veranlasste
Kosten, die zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Dies gilt
zweifelsfrei für den Verputz und Außenanstrich eines Hauses sowie
für die Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom) einer Halle.
6. Die obere Grenze der
Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen (Gesamtausstattung)
ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Beschäftigt eine GmbH
keinen Angestellten, der eine Tätigkeit ausübt, die mit der des
Gesellschafter-Geschäftsführers vergleichbar wäre, ist es nicht
zu beanstanden, wenn das FA die Schätzung der Angemessenheit unter
Rückgriff auf eine Gehaltsstrukturuntersuchung vorgenommen hat.
7. Bei wechselseitiger
Darlehensgewährung zwischen GmbH und Gesellschafter ist zur Vermeidung
verdeckter Gewinnausschüttungen eine klarstellende Vereinbarung
dahingehend erforderlich, welche Forderungen in welcher Höhe mit welchen
Gegenforderungen verrechnet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2008 S. 225 EFG 2008 S. 33 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2007 S. 3506 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2008 S. 566 RAAAC-60022
Preis: €5,00
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 23.08.2007 - 1 V 1253/07
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