Anspruch auf Anwendung der Grundsätze der
„Drei-Objekt-Grenze” bei der Annahme eines gewerblichen
Grundstückshandels
Leitsatz
Der Bau und die Aufteilung eines
Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, von denen bis zu drei Einheiten zur
Entschuldung des Restobjekts veräußert werden, haben nach der
früheren Rechtsprechung des BFH (breite Mehrheit der Senate) in der Regel
nicht zur Annahme gewerblicher Grundstückgeschäfte geführt. Dies
hat sich nach dem Beschluss des Großen Senats des
und dessen Berücksichtigung
im
geändert. Unter Rdnr. 28 führt das Schreiben aus:
Abweichend von den Grundsätzen der „Drei-Objekt-Grenze” kann
auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer
Errichtung zu einer gewerblichen Tätigkeit führen”. Diese
Änderung der Rechtsauffassung soll nach der in Rdnr. 36 des BMF-Schreibens
enthaltenen Anweisung jedoch erst auf Veräußerungen anwendbar sein,
die nach dem stattgefunden haben. Einem Steuerpflichtigen, der drei
Grundstücksobjekte lange vor diesem Zeitpunkt (hier in 1998) verkauft
hatte, ist bei summarischer Prüfung im Hinblick auf Rdnr. 36 des
Vertrauensschutz zu gewähren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 21 Nr. 1 KÖSDI 2008 S. 15892 Nr. 2 HAAAC-60021
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 08.08.2007 - 1 V 1152/07
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