Auch bei fehlendem Absendevermerk auf
dem Entwurf eines Bescheides kann der Nachweis des Zugangs des Bescheids
aufgrund von Indizien festgestellt werden (hier insbesondere: Rückzahlung
des zurückgeforderten Kindergeldbetrags und der Zinsen, kein Vorgehen
gegen Rückforderung trotz Mahnung der Forderungseinzugsstelle;
Änderungsbegehren erst im Zusammenhang mit Publikation der
veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, späte
Geltendmachung des Nichtzugangs trotz wiederholter Hinweise der Behörde
auf bestandskräftigen Bescheid).
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