BGH Urteil v. - 3 StR 170/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 283; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a; StGB § 283 Abs. 2; StGB § 283 Abs. 6 aF; StGB § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; StGB § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; HGB § 331 Nr. 1; HGB § 331 Nr. 4

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des "vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe" schuldig gesprochen, jedoch von Strafe abgesehen (§ 60 StGB). Vom Vorwurf der Untreue hat es den Angeklagten freigesprochen. Soweit dem Angeklagten vorsätzlicher Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB), vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB) oder unrichtige Darstellung (§ 331 Nr. 1 und 4 HGB) zur Last lag, hat es das Verfahren eingestellt. Allein gegen die teilweise Verfahrenseinstellung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Dem Angeklagten war in der Anklageschrift - soweit hier von Interesse - zur Last gelegt worden, als Geschäftsführer der H. GmbH (H ) am den Jahresabschluss der Gesellschaft zum unterzeichnet zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass in dieser Bilanz unter der "Rubrik A. Anlagevermögen III. Finanzanlagen" eine stille Beteiligung der H an der i mbH & Co. KG (I ) bzw. der i mbh & Co. KG telecommunications (T ) unrichtig mit 99.966.485,49 DM aktiviert worden war und sich die H im Zeitpunkt der Unterschrift in einer Liquiditätskrise befand, die den baldigen Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit erwarten ließ. Die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil beschränken sich zu diesem Anklagevorwurf auf die Mitteilung, dass am 5. Dezem-ber 1997 Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt worden war, das Amtsgericht Kiel diesen Antrag mit Beschluss vom jedoch ablehnte und gleichzeitig das Anschlusskonkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit der H eröffnete.

Das Landgericht ist der Ansicht, eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB scheide jedenfalls deswegen aus, weil es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen der dem Angeklagten vorgeworfenen Bankrotthandlung und der Konkurseröffnung fehle; eine unrichtige Bewertung der stillen Beteiligung in dem Jahresabschluss zum möge zwar geeignet gewesen sein, die Überschuldung der H zu verschleiern, sie sei jedoch nicht geeignet gewesen, über deren Liquiditätssituation zu täuschen. Da es sich bei der stillen Beteiligung nicht um liquides Vermögen gehandelt habe, sei durch eine Falschbilanzierung die Liquidität der H nicht besser dargestellt worden, als sie tatsächlich gewesen sei. Die Eröffnung des Konkursverfahrens habe daher nicht ansatzweise mit den Gefahren zu tun, die von der dem Angeklagten vorgeworfenen unrichtigen Bilanzierung ausgegangen seien. Aus demselben Grunde scheide auch eine Strafbarkeit gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB aus. Einer Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 und 4 HGB stehe der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil die Libanesische Republik den Angeklagten nicht zur Verfolgung dieser Straftat ausgeliefert und hierzu auch nicht nachträglich ihre Zustimmung erteilt habe. Es bestehe daher insoweit ein Verfahrenshindernis, das dazu führe, dass das Verfahren zu diesem Anklagepunkt insgesamt einzustellen sei.

2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Dabei kann dahinstehen, ob einer Verurteilung des Angeklagten nach § 331 Nr. 1 und 4 HGB tatsächlich der Grundsatz der Spezialität entgegenstünde; denn das Landgericht hat schon eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB rechtsfehlerhaft verneint.

Da das Landgericht zur Sache lediglich die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H und damit den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB aF feststellt, sich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB dagegen nicht befasst, ist für die revisionsrechtliche Prüfung vom Anklagevorwurf auszugehen, dass die Aktivierung der stillen Beteiligung der H an der I bzw. der T im Jahresabschluss per mit 99.966.485,49 DM inhaltlich unrichtig und geeignet war, die Übersicht über den Vermögensstand der H zu erschweren, sowie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bilanz durch den Angeklagten am die Zahlungsunfähigkeit der H drohte und dem Angeklagten all dies bewusst war. Auf dieser Grundlage ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen.

Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl. BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF -; BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233). Jedoch hat das Landgericht die Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs rechtsfehlerhaft verneint. Es hat zwar nicht verkannt, dass - wie schon aus § 283 Abs. 2 StGB folgt - eine kausale Herbeiführung des Konkurses durch die Bankrotthandlung nicht erforderlich war (vgl. BGHSt 1, 186, 191). Es hat jedoch nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das die Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten schützen soll (BGHSt 28, 371, 373; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 283 Rdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 283 Rdn. 3). Es war daher nicht notwendig, dass die Befriedigungsinteressen auch nur eines Gläubigers durch die Bankrotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt wurden. Vielmehr genügte ein rein äußerlicher Zusammenhang zwischen der Falschbilanzierung und der Konkurseröffnung. Hierfür kann dahinstehen, ob ein solcher immer schon dann besteht, wenn - wie hier - die Krise, in der die Bankrotthandlung vorgenommen wurde, vor dem Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB nicht mehr überwunden wird; hierfür könnte § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB sprechen (Bittmann, Insolvenzstrafrecht § 13 Rdn. 7), auch für den Anwendungsbereich des § 283 StGB. Denn jedenfalls reichte es aus, wenn zumindest ein Teil der Gläubiger sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Konkurseröffnung betroffen waren (BGHSt 1, 186, 191). Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubigerforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (; Urt. vom - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden. Dies war nach dem nicht aufgeklärten Tatvorwurf naheliegend der Fall. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 463 Nr. 12
PAAAC-59970

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