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KSR Nr. 10 vom Seite 7

Abfindungsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit

Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten

Dr. Hellmut Götz

Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung dar.

Pflichtteilssanktionsklausel

In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten wird häufig geregelt, dass die Einsetzung der Kinder als Schlusserben nur erfolgt, wenn diese keinen Pflichtteil beim Ableben des erstverstorbenen Elternteils geltend machen. Für den Fall, dass beim Tod des Erstversterbenden ein Kind auf seinem Pflichtteil besteht, wird dann bestimmt, dass dieses Kind auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt wird (Pflichtteilssanktionsklausel).

Erbschaftsteuerlicher Nachteil

Nachteilig erweist sich ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (sog. Berliner Testament) aus erbschaftsteuerlicher Sicht dann, wenn die gemeinsamen Kinder...

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