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FG Hamburg 18.06.2007 2 K 107/07 , NWB direkt 40/2007 S. 5

AfA kann nur bei Anlagevermögen geltend gemacht werden

Im Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die am Abschlussstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Gegenschluss ist hieraus abzuleiten, dass zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) zu rechnen sind, die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden. Die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts innerhalb eines Betriebs ergibt sich im Regelfall aus der Art oder Natur des Gegenstands und dem Geschäftszweig des Unternehmens einerseits (objektive Komponente), und dem Willen des Kaufmanns (subjektive Komponente) andererseits. Bestand in erster Linie die Absicht, den Gegenstand zu veräußern, war ein Ausweis im Umlaufvermögen auch dann vorzunehmen, wenn vorübergehend ein Gebrauch im Unternehmen stattf...

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