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NWB Nr. 40 vom Seite 3547 Fach 18 Seite 4541

Neuausrichtung der Existenzvernichtungshaftung

Die Situation nach der „TRIHOTEL”-Entscheidung des BGH

Dr. Rüdiger Werner

Die Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nicht für deren Schulden. Um die Gläubiger der GmbH abzusichern, verlangt das Kapitalgesellschaftsrecht die Aufbringung eines Minimalkapitals. Die Kapitalaufbringung wird durch den Kapitalerhaltungsgrundsatz nach § 30 GmbHG ergänzt. Dieser Schutz hat jedoch Lücken. Um den Gläubigern der Gesellschaft ergänzenden Schutz zu gewähren, hat der BGH zunächst versucht, Gläubigerschutzbestimmungen des Aktiengesetzes (§§ 302, 303 AktG) auf die GmbH analog anzuwenden. Er hat dieses Konzept seit der Bremer-Vulkan-Entscheidung durch die sog. Existenzvernichtungshaftung ersetzt. Mit der jüngst ergangenen „TRIHOTEL-Entscheidung” hat der BGH die Existenzvernichtungshaftung erneut neu bewertet.

I. Die Entwicklung der Existenzvernichtungshaftung

§ 13 Abs. 2 GmbHG beschränkt die Haftung der GmbH-Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft auf das Stammkapital. Um die Gläubiger der GmbH abzusichern, verlangt das Kapitalgesellschaftsrecht die effektive Aufbringung eines Minimalkapitals. Diese Grundsätze der Kapitalaufbringung werden durch § 30 GmbHG ergänzt, wonach das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf. Bei Verstößen ist das Geleis...

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