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FG München Urteil v. - 8 K 3952/05 EFG 2007 S. 1677 Nr. 21

Gesetze: EStG 2002 § 1 Abs. 1, EStG 2002 § 1 Abs. 4, EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 4, EStG 2002 § 25, EStG 2002 § 10d Abs. 4, EStG 2002 § 11 Abs. 2, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 19

Vorweggenommene Werbungskosten eines weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Bewerbungskosten eines im Ausland ansässigen Arbeitnehmers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland begründen im Streitjahr auch dann keine beschränkte Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr tatsächlich einen Arbeitsplatz im Inland gefunden und seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat.

2. Auch wenn einem im gesamten Veranlagungszeitraum im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem künftigen Arbeitsverhältnis im Inland vorweggenommene Werbungskosten (hier: Bewerbungskosten) entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung oder einer Feststellung des vortragsfähigen Verlusts. Gleichwohl kommt unabhängig vom tatsächlichen Abfluss der Werbungskosten ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Folgejahr in Betracht, wenn der Kläger in diesem Folgejahr eine Stelle in Deutschland gefunden, seinen Wohnsitz ins Inland verlegt hat und damit unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 601 Nr. 10
EFG 2007 S. 1677 Nr. 21
IWB-Kurznachricht Nr. 24/2007 S. 1293
KÖSDI 2008 S. 16050 Nr. 6
EAAAC-58993

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FG München, Urteil v. 27.07.2007 - 8 K 3952/05

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