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Einkommensteuer; | kein Kindergeld für ausbildungswilliges Kind bei zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG)
Ein Kind, das eine Berufsausbildung abgebrochen hat, ist für das Kindergeld nicht gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als ,,ausbildungswillig'' zu berücksichtigen, wenn es sich sogleich um eine weitere Berufsausbildung bemüht, aber in der Zeit bis zu deren Beginn einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall ist der Wille, demnächst eine Ausbildung aufzunehmen, von dem Willen, zunächst berufstätig zu sein, überlagert ().