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BFH 27.06.2007 II R 39/05, StuB 18/2007 S. 711

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu indexieren (Bezug: § 5 Abs. 1 ErbStG; § 1371 Abs. 2, § 1374 Abs. 1 und 2 BGB).

Praxishinweise: Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich gelten nach Auffassung des BFH die gleichen Grundsätze wie bei der Berechnung eines tatsächlich geltend gemachten Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass die Wertsteigerungen entsprechend der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu ermitteln sind. Danach führen durch Geldentwertung eingetretene nominelle Wertsteigerungen des Anfangsvermögens bzw. von später hinzuzurechnenden Erwerben zu keinem entsprechenden Anspruch.

– erl –

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