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FG Hessen 23.01.2007 7 K 4445/03, NWB direkt 39/2007 S. 11

Zoll: Einfuhrabgaben bei bewusster Umgehung der Zollvorschriften

Wer als Hauptverpflichteter ein Versandverfahren durchführt, hat Vorsorge zu treffen, dass die zollrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, auch wenn die Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers (hier: Transport und Einlagerung von Kunstwerken) gegen eine ordnungsgemäße Gestellung der Ware sprechen. Er hat sich vorher mit der Zollbehörde zur Klärung der zollrechtlichen Abwicklung in Verbindung zu setzen. Ein Erlass der Zollabgaben im Billigkeitsverfahren scheidet aus, wenn der Hauptverpflichtete wissentlich gegen zollrechtliche Verpflichtungen zur Gestellung der Ware aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers verstoßen hat.

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