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BFH 30.03.2007 V B 35/05, NWB direkt 39/2007 S. 9

Ort der Leistung bei Bauleistungen

Aus der unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte durch mehrere Finanzämter ergibt sich keine Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen i. S. des § 69 Abs. 3 FGO. Die Bestimmung des Orts der Leistung in § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG geht der Ortsbestimmung in § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG vor. Gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück sind u. a. sonstige Leistungen anzusehen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen.

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