BFH Beschluss v. - IX B 39/07

Keine Wiedereinsetzung, wenn die eine unverschuldete Verhinderung begründenden Tatsachen nicht vollständig und innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 56, FGO § 115, FGO § 116

Instanzenzug:

Gründe

Das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Als Revision wäre das eingelegte Rechtsmittel unstatthaft. Denn gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

2. Die (an sich) statthafte Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH eingereicht wor-den (§ 116 Abs. 3 Sätze 1, 2 FGO). Das angefochtene Urteil ist dem Kläger und Beschwerdeführer am zugestellt worden; die Frist von zwei Monaten endete danach mit Ablauf des (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am und damit verspätet beim BFH eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO kommt nicht in Betracht. Denn die eine unverschuldete Verhinderung begründenden Tatsachen sind nicht vollständig und schlüssig innerhalb der Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) vorgetragen worden. So fehlt eine Schilderung des Ablaufs der Büroorganisation im Allgemeinen und der Fristenkontrolle im Besonderen im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 37) wie auch eine den konkreten Fall betreffende Erklärung der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten (zur Glaubhaftmachung s. Gräber/Stapperfend, a.a.O., Rz 42).

Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wor-den.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2124 Nr. 11
BFH/NV 2007 S. 2124 Nr. 11
ZAAAC-58383