BGH Beschluss v. - 2 StR 263/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63; StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1; StGB § 183 Abs. 3; StGB § 183 Abs. 4 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die sich insbesondere gegen die Unterbringungsanordnung wendet.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im September 2005 auf einem Kinderspielplatz, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt allein der fünfjährige Marvin G. aufhielt, seine Hose geöffnet und ein Kondom über sein entblößtes Glied gezogen. Dabei bat er den Fünfjährigen um Hilfe, die dieser aber ablehnte. Sodann entfernte sich der Angeklagte (Fall 1. der Urteilsgründe). Am öffnete der Angeklagte seine Hose und manipulierte an seinem entblößten Glied, als ein geistig behinderter neunzehnjähriger Mann auf dem Spielplatz zu ihm hinblickte (Fall 2. der Urteilsgründe). Einen Tag später öffnete er seine Hose und manipulierte an seinem entblößten Glied vor zwei neunjährigen Jungen, wobei er die Jungen mitunter ansah (Fall 3. der Urteilsgründe).

Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer ausgeprägten lang anhaltenden und tief verwurzelten unreifen Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, zwanghaften und histrionischen Zügen leide, die zu einer massiven sozialen Anpassungsstörung geführt habe. Diese Störung sei als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zu sehen, die zwar nicht zur Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit wohl aber zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei den Taten geführt habe. Der Angeklagte sei allgemeingefährlich. Er sei bereits 1991 wegen an Kinder gerichteter obszöner Telefonanrufe und im Jahr 2000 wegen Onanierens vor drei Kindern bestraft worden. Es seien vor allem weitere exhibitionistische Handlungen vor Kindern zu erwarten, die als erhebliche Straftaten anzusehen seien.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Maßregelanordnung begegnen - wie in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu recht ausgeführt ist - durchgreifenden Bedenken. Die den Betroffenen erheblich belastende Maßregel bedarf einer besonders kritischen Prüfung der Gefährlichkeitsprognose unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dabei kann - wie der Bundesgerichtshof sowohl für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch in der Sicherungsverwahrung entschieden hat - nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber für exhibitionistische Handlungen - auch vor Kindern - mit § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB eine Sonderregelung geschaffen hat. (Soweit in § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB auf § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB statt auf § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwiesen wird, handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 183 Rd. 1). Sie erlaubt eine Bewährungsaussetzung auch dann, wenn dem Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung eine günstige Prognose gestellt werden kann. Für einen längeren Zeitraum wird daher die Gefahr der Wiederholung derartiger Taten hingenommen. Mit dieser gesetzlichen Wertung ist es unvereinbar, diese Taten stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen (BGH NStZ-RR 1999, 298 f.; NStZ 2005, 11 f.). Von der Gefahr erheblicher Straftaten ist aber dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Täter auch schwerwiegendere Sexualdelikte begehen wird, etwa weil er aktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt mit ihnen sucht. Dafür fehlt es - auch wenn der Angeklagte im Fall 1 den Geschädigten angesprochen hat - nach den bisherigen Feststellungen an ausreichenden Belegen.

Dies hat das Landgericht verkannt, wenn es die vor allem zu erwartenden Straftaten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ohne weiteres als erhebliche Straftaten im Sinne der für § 63 StGB maßgeblichen Kriterien und Gefährlichkeitsprognose ansieht. Da das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob nach den Umständen der Anlasstaten und den als Symptomtaten heranzuziehenden Taten der einschlägigen Vorverurteilungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte auch gewichtigere Delikte begehen wird, kann die Maßregelanordnung keinen Bestand haben. Im Übrigen wird der neue Tatrichter in diesem Zusammenhang auch genauer als bisher zu prüfen haben, ob der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, wie es § 21 StGB voraussetzt.

Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Senat hebt die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende eigene Strafzumessung zu ermöglichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-58274

1Nachschlagewerk: nein