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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 1326/03

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Fortsetzungsfeststellungsklage wegen bereits abgetretener Forderung

Leitsatz

  1. Der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung steht die Erledigung durch Einziehung der gepfändeten Forderung selbst dann nicht entgegen, wenn die Erledigung schon vor der Erhebung der Anfechtungsklage eingetreten ist.

  2. Ein besonderes Feststellungsinteresse des Vollstreckungsschuldners liegt dann vor, wenn substantiiert geltend gemacht wird, dass gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot verstoßen wurde und die berechtigten Erwartung besteht, dass das Finanzamt nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit die Vermögensverschiebung rückgängig machen und das Geld zurück zahlen werde.

  3. Eine so genannte gewillkürte Prozessstandschaft ist im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAC-58235

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.03.2006 - 6 K 1326/03

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