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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 8253/06 B EFG 2007 S. 1731 Nr. 21

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 6aKStG § 8 Abs. 1KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Anwendung der Einprozentmethode für ein Firmenfahrzeug trotz eines mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Privatnutzungsverbots

Steuerliche Anerkennung einer von der neugegründeten GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage trotz einer „Erdienenszeit” von weniger als zehn Jahren

Leitsatz

1. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes repräsentatives Betriebs-Fahrzeug der GmbH auch für private Fahrten, wenn das seiner Familie ansonsten zur Verfügung stehende Auto der Ehefrau von dieser an 210 Tagen im Jahr für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt wird und die jährliche Gesamtfahrleistung des Wagens der Ehefrau niedriger ist als die bei den Fahrten der Ehefrau zur Arbeitsstätte jährlich anfallende Fahrleistung. Auch ein vertraglich von der GmbH ausgesprochenes Verbot einer privaten Nutzung des Firmenwagens ist nicht geeignet, eine private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vollständig auszuschließen, wenn eine tatsächliche Kontrolle des Privatnutzungsverbots nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann.

2. Eine dem siebenundfünfzig Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Gründung der GmbH im Jahr 1992 erteilte Pensionszusage führt trotz einer „Erdienenszeit” von voraussichtlich nur sieben Jahren und drei Monaten ausnahmsweise nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Geschäftsführer sein im zweiten Halbjahr 1990 unter Ausnutzung von Kontakten aus DDR-Zeiten gegründetes Einzelunternehmen in die GmbH eingebracht hat, sich im Einzelunternehmen aufgrund dieser Kontakte und der persönlichen Qualifikation des Gesellschafter-Geschäftsführers in den knapp zwei Jahren bis zur Einbringung in die GmbH ein erheblicher Firmenwert (von 210.000 DM) gebildet und wenn somit der Gesellschafter-Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH einen über das normale Maß hinausgehenden Anteil hat.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1731 Nr. 21
HAAAC-58188

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.06.2007 - 12 K 8253/06 B

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