Prämie für sog. Betriebsunterbrechungsversicherung
keine Betriebsausgabe
Leitsatz
1. Für die Abzugsfähigkeit
von Versicherungsprämien als Betriebsausgaben ist maßgebend, ob das
versicherte Risiko aus der privaten oder der betrieblichen Sphäre stammt.
Maßnahmen, die ihre Ursache in Krankheit oder Krankheitsrisiko haben,
sind grundsätzlich –vorbehaltlich berufsspezifischer
Risiken– privat veranlasst.
2. Aufwendungen eines
selbstständigen Zahnarztes für eine sog.
Betriebsunterbrechungsversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar,
wenn das versicherte Risiko ein –nicht nur berufsbedingter–
Personenschaden der versicherten Person ist, so dass es sich um eine
Versicherung auf den Krankheitsfall handelt. Welche Leistungen der Versicherte
aus der Versicherung bezieht, wie diese berechnet werden und wofür er sie
einsetzen will und einsetzt, ist unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2008 S. 279 EFG 2008 S. 31 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2007 S. 3506 PAAAC-58181
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.04.2007 - 1 K 1217/05
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