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FG Hessen 16.04.2007 2 V 584/07, NWB direkt 38/2007 S. 6

Prozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen

Prozesskosten sind regelmäßig nicht zwangsläufig. Ausnahmsweise ist die Zwangsläufigkeit zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Aufwendungen für Medikamente können regelmäßig nur anerkannt werden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Die aufgrund § 156 AO ergangene Kleinbetragsverordnung ist auch von den Gerichten zu beachten.

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