BSG Urteil v. - B 1 KR 2/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB V § 46 Abs 1 Nr 2; SGB V § 192 Abs 1 Nr 2

Instanzenzug: LSG Rheinland-Pfalz L 5 KR 128/06 vom SG Koblenz S 12 KR 570/05

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).

Der 1969 geborene Kläger beantragte im Januar 2005 - wie sich später herausstellte vergeblich (bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vom ) - Rente wegen Erwerbsminderung. Er bezog Arbeitslosengeld (Alg) und war deshalb bei der beklagten Krankenkasse in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) versichert. Am stellte Dr. Sch. (Praxisvertreter des Hausarztes Dr. U. ) bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen Gastroenteritis bis (Freitag) fest. Der Alg-Anspruch endete am (Samstag). Am 15.8. (Montag) suchte der Kläger Dr. U. auf, der - wiederum in einer Erstbescheinigung - AU wegen Neurasthenie bis attestierte. In der Folgezeit war der Kläger fortlaufend wegen Depression arbeitsunfähig krank. Die Beklagte setzte mangels beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens Mindestbeiträge für die Versicherung als Rentenantragsteller ab fest (Bescheid vom ). Dabei wies sie den Kläger darauf hin, er sei nur ohne Krg-Anspruch versichert. Dr. Sch. korrigierte sich später dahingehend, die AU habe vom bis gedauert ().

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Krg an den Kläger ab, weil er nicht vom an durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei und ab 14.8. kein Versicherungsschutz mit Krg-Anspruch mehr bestanden habe; seine aufeinander folgenden Krankheiten hätten nicht mindestens an einem Tag gleichzeitig vorgelegen. Die zwei Monate zurückwirkende AU-Feststellung durch Dr. Sch. widerspreche zudem den AU-Richtlinien (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Auf die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) dem Kläger für einen Tag - den - wegen der korrigierten AU-Bescheinigung Krg zuerkannt, im Übrigen jedoch die Berufung zurückgewiesen. Ab sei er als Rentenantragsteller ohne Krg-Anspruch versichert gewesen. Die an diesem Tag attestierte Neuerkrankung hätte Krg frühestens am 16.8. entstehen lassen (Urteil vom ).

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 46 Abs 1 Nr 2 und § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V. Er sei ab durchgehend wegen Neurasthenie arbeitsunfähig gewesen. Er habe am Sonntag keinen Arzt aufsuchen können, sodass die Neurasthenie erst am diagnostiziert worden sei. Dass an diesem Tag kein Zahlungsanspruch bestanden habe, stehe der nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fortbestehenden Mitgliedschaft und dem Krg-Anspruch nicht entgegen; denn § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V betreffe nur den "Zahlungsanspruch", nicht die "originäre Anspruchsentstehung".

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit ab zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom zu ändern und die Sache hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld auch für die Zeit ab zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte und die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kläger jedenfalls für die Zeit ab keinen Anspruch auf Krg hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger seitdem ohne Anspruch auf Krg versichert ist.

1. Der Kläger ist seit dem in den maßgeblichen Zeitpunkten (dazu a) nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert. Sein Versicherungsschutz in der KVdA endete am (dazu b). Seitdem war er allein aufgrund seiner Eigenschaft als Rentenantragsteller gemäß § 189 SGB V ohne Anspruch auf Krg versichert (dazu c). Nachgehende Krg-Ansprüche aus der KVdA über § 19 Abs 2 SGB V standen ihm ebenfalls nicht zu (dazu d).

a) Das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krg hat (stRspr, vgl zuletzt zB - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Urteil vom - B 1 KR 19/06 R - RdNr 9 mwN). Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V haben "Versicherte" Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei ist für den geltend gemachten Krg-Anspruch an den jeweils in Betracht kommenden Entstehenstatbestand anzuknüpfen, wie er zB allgemein in § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V oder in der KVdA in § 47b Abs 1 Satz 2 SGB V geregelt ist (vgl im Übrigen zB § 45 Abs 1 Satz 1; § 46 Satz 1 Nr 1, Satz 2 und 3 SGB V). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat (BSGE 90, 72, 81 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39 ff; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 2 RdNr 11, 12), bietet das Gesetz keinen Anhalt für das demgegenüber vom Kläger zugrunde gelegte Verständnis des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift und für ein Entstehen des Anspruchs aus § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU. Der Senat hat in seinem Urteil vom - B 1 KR 37/06 R (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) näher dargelegt, dass an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist.

b) Der Kläger war nur bis in der KVdA mit Anspruch auf Krg versichert. Er gehörte in seiner Eigenschaft als Alg-Bezieher bis gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V zum Kreis der Versicherungspflichtigen. Diese Mitgliedschaft bestand gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V lediglich bis fort. Aufgrund des insoweit rechtskräftigen LSG-Urteils ist von einem Krg-Bezug an diesem Tage auszugehen. Die Voraussetzungen dafür, dass die Mitgliedschaft über den hinaus erhalten blieb, sind jedoch nicht erfüllt. Es fehlt an einem Tatbestand, der die Mitgliedschaft weiter verlängerte.

Nach seinem eindeutigen Wortlaut fordert § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V für den Erhalt der Mitgliedschaft, dass ein Krg-Anspruch besteht oder Krg tatsächlich bezogen wird (ebenso zB: ; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454; Just in: Wannagat, SGB V, Stand: Dezember 2005, § 46 RdNr 9). Der Kläger bezog aber am weder Krg noch hatte er - ausgehend von der bisherigen Mitgliedschaft - für diesen Tag Anspruch auf Krg. Die AU endete nach der Feststellung Dr. Sch. spätestens am . Die Voraussetzungen des Krg-Anspruchs müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (stRspr, vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 2 RdNr 8 mwN; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, jeweils RdNr 23 f mwN). Anspruch auf Krg nach § 47b Abs 1 Satz 2 SGB V schon vom ersten Tag der AU an - hier: ab - setzte eine Versicherung in der KVdA voraus, die bei dem Kläger unter Berücksichtigung des LSG-Urteils jedoch am geendet hatte.

Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden kann (vgl dazu zuletzt zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, jeweils RdNr 18 ff), liegt auf der Grundlage der unangegriffenen und damit bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht vor. Soweit sich der Kläger dagegen auf eine bereits vor dem bestehende AU (auch) wegen Neurasthenie beruft, handelt es sich um im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigendes neues Tatsachenvorbringen (vgl dazu allgemein Meyer-Ladewig in: derselbe/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 163 RdNr 4, 5 ff mwN).

c) Der Kläger war seit dem als Rentenantragsteller gemäß § 189 SGB V ohne Anspruch auf Krg versichert.

Zwar sind Rentenantragsteller ebenso wie Rentner nicht generell von Krg-Ansprüchen ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V nur, dass die nach § 5 Abs 1 Nr 2a, 5, 6, 9 oder 10 SGB V sowie die nach § 10 SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krg haben; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben. Rentner (§ 5 Abs 1 Nr 11, 11a, 12 und Abs 2 SGB V) sowie Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) sind dort gerade nicht erwähnt. Nur in besonderen Fällen, etwa bei Bezug einer Vollrente wegen Alters, ist ein Anspruch auf Krg für diesen Personenkreis ausgeschlossen (vgl § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V und hierzu - RdNr 9 ff, USK 2006-11 mwN). Darum geht es hier nicht.

Rentner und Rentenantragsteller sind nur dann mit Anspruch auf Krg versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, das der Beitragsberechnung unterlag (vgl dazu zum Recht der Reichsversicherungsordnung <RVO> bereits BSG SozR 2200 § 183 Nr 45 S 130 ff; R. Schmidt, in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: , § 44 SGB V RdNr 31). Das folgt aus der Regelung über die Höhe und Berechnung des Krg. Nach § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krg nämlich 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). An einem Regelentgelt fehlte es (vgl Beitragsbescheid vom ). Hierzu bedurfte es einer Schätzung bei vorausschauender Betrachtungsweise (vgl dazu allgemein - RdNr 9 mwN; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 15 S 47; BSG SozR 2200 § 165 Nr 65; BSG SozR 3-2200 § 165 Nr 9; K. Peters in: Kasseler Kommentar, Stand: , § 6 SGB V RdNr 11). Der Kläger schickte sich nicht an, ab Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Vielmehr hatte ihm der Rentenversicherungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung bewilligt (Bescheid vom ), die der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht antrat (Schriftsatz vom ). Zu erwartendes und deshalb durch Gewährung von Krg zu berücksichtigendes (vgl näher BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 4, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), der Beitragsberechnung unterliegendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen fehlte damit.

d) Der Kläger hat auch keine nachgehenden Krg-Ansprüche begrenzt auf die Dauer eines Monats nach dem . Denn seine Versicherung als Rentenantragsteller geht dem nachwirkenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs 2 SGB V vor.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN). Zu der früheren Regelung in § 214 Abs 1 RVO hatte dies bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) entschieden und sich insbesondere auf den Ausnahmecharakter und den begrenzten Zweck der Vorschrift berufen (RVA GE Nr 3435 - AN 1929, 215; GE Nr 5554 - AN 1944, 83). Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem unter Geltung der RVO in ständiger Rechtsprechung gefolgt (BSGE 14, 278 = SozR Nr 4 zu § 182 RVO; Urteil vom - 3 RK 19/63 - DOK 1966, 469; BSG SozR Nr 4 zu § 214 RVO, jeweils zum Vorrang der Krankenversicherung der Rentner; BSG SozR 2200 § 214 Nr 2 zum Vorrang einer freiwilligen Weiterversicherung). Mit der Überführung des Krankenversicherungsrechts in das SGB V hat sich die insoweit maßgebliche Rechtslage nicht geändert. Die für die Subsidiarität des nachwirkenden Versicherungsschutzes angeführten Erwägungen haben weiterhin Bestand. § 19 Abs 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten. Sie soll - wie zuvor § 214 Abs 1 RVO - verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, zB wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - GRG, BT-Drucks 11/2237 S 166 zu § 19 Abs 2; BSGE 89, 254, 256 = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN). Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, begrenzten beitragsfreien Versicherungsschutzes entfällt, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs 2 SGB V ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (ebenso: Noftz in: K. Hauck/derselbe, SGB V, Stand: Juni 2007, SGB V, K § 19 RdNr 60; Höfler in: Kasseler Kommentar, aaO, § 19 SGB V, RdNr 27; Leitherer in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, 1994, § 19 RdNr 283; kritisch: Töns, WzS 1990, 33, 43 ff).

Soweit Teile der Literatur eine Ausnahme für Leistungen machen wollen, die - wie das Krg - in der vorrangigen Versicherung nicht vorgesehen sind (so die sog Überlagerungslehre; vgl Noftz, aaO, K § 19 RdNr 61; Höfler, aaO, RdNr 28 ff; Heinze in: Gesamtkommentar zum SGB, Stand: Dezember 2005, § 19 SGB V Anm 6d), ist dem nicht zu folgen. Dass die von ihr angeführten, vor allem verfassungsrechtlichen Argumente nicht durchgreifen, weil der nachwirkende Schutz nur zeitlich auf einen Monat begrenzt ist, die vorrangige Versicherung dagegen nicht in gleicher Weise befristet ist, hat das BSG bereits früher eingehend dargelegt (vgl BSG SozR 2200 § 214 Nr 2 S 4 f). Daran hat sich seither substanziell nichts Wesentliches geändert. Zudem besteht schon im Ansatz nicht die Situation einer Doppelversicherung, mit der die Literatur zum Teil argumentiert: § 19 Abs 2 SGB V gelangt nicht zur Anwendung, sondern wird durch eine vorrangige aktuelle Versicherung verdrängt. Soweit - wie hier - die Versicherung als Rentenantragsteller eingreift, bedeutet dies zugleich, dass darin nicht einmal grundsätzlich Krg-Ansprüche ausgeschlossen sein müssen (vgl oben). Nur wenn es zu solchen Ansprüchen deshalb nicht kommt, weil es überhaupt an durch AU als entfallend geltendem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen fehlt, das der Beitragsberechnung unterliegt, könnte nachgehender Versicherungsschutz - punktuell - günstiger wirken. An einer inneren Rechtfertigung für den Vorrang eines derartigen Versicherungsschutzes fehlt es. Vielmehr liegt es näher, nicht in systemwidriger Weise an vereinzelte Begünstigungen anzuknüpfen. Entscheidend ist insoweit, dass Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Krg grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beanspruchen können, die sie vor Eintritt der AU bzw vor Beginn einer stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben und die wegen der Erkrankung entfallen (vgl BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1, jeweils RdNr 6; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 4 RdNr 20 mwN; zuletzt - RdNr 12, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
EAAAC-57648