Übersehen von Eintragungen in der Steuererklärung als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO liegt vor, wenn sowohl der Sachbearbeiter als auch der Sachgebietsleiter
bestimmte Angaben des Steuerpflichtigen über steuerpflichtigen, dem Lohnsteuerabzug aber nicht unterworfenen Arbeitslohn und
übersehen haben.
Werden Eintragungen in der Rubrik „andere wiederkehrende Bezüge/Unterhaltsleistungen” der Anlage KSO nicht berücksichtigt,
ist – sofern keine anderen konkreten Hinweise auf ein bloßes außer Acht lassen vorliegen – die Nichtübernahme der Eintragung
als offenbare Unrichtigkeit anzusehen.
Fundstelle(n): ZAAAC-57132
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.05.2007 - 3 K 2332/02
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