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Bankrecht; | Auskunftspflicht der Bank nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht
Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das Konto führende Institut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt. Auch wenn der Bankkunde bereits über die betreffenden Vorgänge informiert worden ist, kann er den sich aus § 666 BGB i. V. mit § 675 Abs. 1 BGB ergebenden Auskunftsanspruch erneut erheben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die erteilte Information abhanden gekommen und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (; vgl. BGHZ 197, 104, 109).