Bei einem LuF-Betrieb führt der Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung
nicht zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und damit zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist lediglich eine Betriebsunterbrechung
gegeben.
Selbst eine unterschiedliche Laufdauer der Pachtverträge führt bei sog. „zellenweiser Verpachtung” nicht zur zwangsweisen
Betriebszerschlagung.
Das sog. Verpächterwahlrecht gilt auch für LuF-Betriebe.
Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme durch das FA gemäß § 163 AO können nebeneinander
geltend gemacht werden.
Im Billigkeitsverfahren hat der Stpfl. grundsätzlich Anspruch auf Berücksichtigung der ihn begünstigenden Verwaltungsanweisung.
Nach dem Verpachtungserlass vom bestand – wie bei gewerblichen Betrieben – ein Wahlrecht zur Betriebsaufgabe bei
Verpachtung eines LuF-Betriebes im Ganzen. Insofern handelt es sich um einen auch für die Gerichte im Billigkeitsverfahren
zu berücksichtigenden Verwaltungserlass.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 49 Nr. 1 INF 2007 S. 326 Nr. 9 EAAAC-57084
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.02.2007 - 2 K 710/04
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