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BFH 11.07.2007 I R 105/05, StuB 17/2007 S. 673

Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG für Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art

Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i. d. F. des StSenkG vom (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b, § 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 6, § 52 Abs. 37a EStG 1997 i. d. F. des StSenkG vom ).

Praxishinweise: Die Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG war gem. § 52 Abs. 37a EStG erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit erzielt wurden, für das das KStG in der neuen Fassung erstmals anzuwenden war. Das bedeutet, dass die Einkünfte, die im ersten Jahr erzielt wurden, noch nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Trägerk...

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