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IWB Nr. 17 vom Seite 921 Fach 5 Norwegen Gr. 3 Seite 44

Das Kapitalgesellschaftsrecht Norwegens

Prof. Dr. Gerhard Ring und Dr. Line Olsen-Ring

Das Kapitalgesellschaftsrecht umfasst die Gesellschaften mit begrenzter Teilnehmerhaftung (selskaper med begrenset deltakeransvar). Dabei ist zwischen Publikumsaktiengesellschaften (allmennaksjeselskaper – ASA), geregelt im ASAL, und privaten Aktiengesellschaften (aksjeselskaper – AS), geregelt im ASL, zu unterscheiden.

§ 1-3 bis 4 ASAL bzw. ASL treffen übereinstimmende Konzerndefinitionen. § 20 ASL/ASAL trifft Spezialregelungen für Schiffsaktiengesellschaften und Staatsaktiengesellschaften.

I. Grundlagen

Das ASL erfasst nach seinem § 1-1 Aktiengesellschaften, die als Gesellschaften definiert werden, in denen keiner der Gesellschafter (wie in der ANS, DA oder KS, dazu Ring/Olsen-Ring, S. 922IWB 2006, F. 5 Norwegen Gr. 3 S. 27) eine persönliche, ungeteilte oder geteilte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten trägt. Publikumsaktiengesellschaften und Gesellschaften, die (sofern sie in der Gründungsurkunde nicht als AS bezeichnet werden) keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen bzw. (nach dem Genossenschaftsgesetz [samvirkelag]) die Förderung der Interessen von Verbrauchern, Gewerbetreibenden oder die Schaffung von Arbeitsplätzen für ihre Mitglieder zum Ziel haben, werden vom...

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