OFD Hannover - S 7110 - 3 - StO 172

Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäft beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistungen vom Eigengeschäft verweist die OFD Hannover auf die Anweisungen in Abschn. 26 Absatz 2 UStR 2005 sowie auf das BStBl 1984 I S. 397. Daneben ist Folgendes zu beachten:

Zahlungsvereinbarungen (Abschn. 26 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005)

Beginn und Dauer der Kreditgewährung sind frei vereinbar. Bei den in Abschn. 26 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005 genannten sechs Monaten handelt es sich lediglich um ein Beispiel. Es kann auch eine längere Laufzeit vereinbart werden. Das Ende der Kreditgewährung ist jedoch mit einem Termin anzugeben.

Minusgeschäft (Abschn. 26 Abs. 2 Satz 5 UStR 2005)

Wird in Einzelfällen der Mindest-Verkaufpreis für den Gebrauchtwagen mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers bei gleichzeitiger Reduzierung des Neuwagenpreises unterschritten, so betrifft dieser Preisnachlass den Kaufpreis für den Neuwagen. Der Vermittlungsvertrag über den Gebrauchtwagen wird hiervon nicht berührt.

Schiedsgutachterverfahren

Für den Kauf gebrauchter Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht unter 3,5 t, die bei einem Kfz-Betrieb mit dem Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung” erworben werden, besteht für die Parteien die Möglichkeit bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle anzurufen. Muss der Verkäufer aufgrund der Entscheidung einer eingeschalteten Schiedsstelle am Fahrzeug Nachbesserungen vornehmen, deren Kosten die Vermittlungsprovision oder die nach Abzug anderer Kosten verbleibende Restprovision übersteigen, steht das der Annahme einer Vermittlungsleistung nicht entgegen.

Garantiemodelle

Gebrauchtwagenhändler bieten häufig gegen gesondertes Entgelt eine Händlergarantie an. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Hauptleistung des Händlers, die entweder in einer steuerfreien Garantieübernahme (§ 4 Nr. 8g UStG) oder im Falle der Vermittlung einer Garantieversicherung in der Verschaffung von Versicherungsschutz (§ 4 Nr. 10b UStG) besteht. Beides steht mit der Vermittlungsleistung des Händlers in keinem unmittelbaren Zusammenhang und ist für dessen Agenteneigenschaft unschädlich.

Unschädlich ist auch eine sogenannte Schadensminderungsprovision, die unter Umständen von der Versicherungsgesellschaft bei geringen Schadensquoten an den Händler ausgezahlt wird.

Garantie bei der Lieferung von Ölprodukten

Mitunter übernimmt der Lieferant von Ölprodukten gegenüber dem Käufer des Gebrauchtwagens eine Garantie gegen Materialschäden am Motor, Getriebe sowie Differential. Für die Vermittlungsleistung des Kraftfahrzeughändlers ist es unschädlich, wenn er sich gegenüber dem Lieferanten verpflichtet, ihn in begrenztem Umfang von der Haftung für eintretende Schäden freizustellen.

Geschäftsveräußerungen

Bei einer Veräußerung des Unternehmens übernimmt der Erwerber die Vermittlungsverträge. Ein zwischen dem Veräußerer und Erwerber ohne Zustimmung des Eigentümers des Gebrauchtwagens abgeschlossener Untervermittlungsvertrag steht der Anerkennung einer Vermittlungsleistung beim Verkauf des Gebrauchtwagens nicht entgegen.

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Fundstelle(n):
UR 2007 S. 831 Nr. 21
GAAAC-54179