Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7179 A - St 44 2

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die Leistungen von Tanz- bzw. Ballettschulen

Kurzinfo Nr. St 4_2007K004 vom  – S 7179 A - St 44 2

Bezug:

Mit der im Bezug genannten Kurzinfo hatte die OFD darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und Länder in der Sitzung Ust IV/07 die Frage der Eigenschaft einer berufsbildenden Einrichtung von Tanz- und Ballettschulen erörtern und gebeten, Entscheidungen über die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen von Ballettschulen bis dahin zurückzustellen.

Nach dem Beschluss der Umsatzsteuer-Referatsleiter sind Tanz- und Ballettschulen entsprechend der Rechtsauffassung des , EFG 2005, 740, nicht als allgemein- oder berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anzusehen. Dies gilt auch, soweit im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass einzelne Schüler aufgrund des Tanz- oder Ballettunterrichts tatsächlich den Tanzberuf ergriffen haben.

Die Entscheidung über dieses Tatbestandsmerkmal der Umsatzsteuerbefreiung liegt in der Zuständigkeit der Finanzverwaltung und ist nicht Gegenstand der nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der fachlich zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung (vgl. Abschn. 114 Abs. 1 UStR). Eine Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen einer Tanz- und Ballettschule kommt daher unabhängig vom ggf. Vorliegen einer solchen Bescheinigung derzeit nicht in Betracht.

Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage bleibt den beim BFH anhängigen Revisionsverfahren, Az.: V R 3/05 und V R 11/07, vorbehalten.

Anträge von Steuerpflichtigen, mit denen die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen von Ballettschulen beantragt wird, sind daher abzulehnen. Die im Bezug genannte Kuzinfo vom ist nicht mehr anzuwenden und wird daher aus InfO entfernt.

Anhängige Einspruchsverfahren ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.

Die wird aufgehoben.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7179 A - St 44 2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ZAAAC-54164