Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer;
Anrechnung italienischer
Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer
(§ 21 ErbStG) und Gegenseitigkeitserklärung mit Italien
(§ 13 Abs. 1
Nr. 16c ErbStG)
Bezug:
Die OFD übersendet die Unterlagen mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.
Anrechnung italienischer Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG
Italien hat die Erbschaftsteuer zum und die Schenkungsteuer zum wieder eingeführt. Die italienische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist mit der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbar und kann nach § 21 ErbStG angerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
In FAIR
Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und ist in FAIR unter „Verfügungen ErbStG BewG Allgemein” eingestellt.
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S 3812/5 - St
341
Fundstelle(n):
VAAAC-54161