Keine Beschwerde gegen Zuteilung eines Aktenzeichens zu einem Verfahren
Gesetze: FGO § 128 Abs. 2
Instanzenzug: FG des Saarlandes Beschlüsse vom 1 V 1097/07, 1 V 1098/07
Gründe
1. Die Verfahren I B 62/07 und I B 63/07 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
2. Die Beschwerden sind unzulässig. Sie richten sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) zwei von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren nicht unter Aktenzeichen mit dem Buchstaben „K”, sondern unter „V-Aktenzeichen” führt. Die Vergabe eines bestimmten Aktenzeichens kann indessen, wie das FG in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht ausgeführt hat, als prozessleitende Verfügung gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAC-54127