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Versicherungsrecht; | kein Bereicherungsverbot im Versicherungsvertragsrecht
Im Versicherungsvertragsrecht gibt es kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot (aus § 55 VVG). Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Taxe den wirklichen Versicherungswert i. S. von § 57 Satz 2 VVG erheblich übersteigt, kann keine feste Grenze bestimmt werden. Entscheidend sind Art und Zeit der Versicherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben. Eine feste, in einer starren Prozentzahl (etwa 10 v. H.) ausgedrückte Grenze kann deshalb nicht für alle Fälle bestimmt werden ().