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FG Münster 25.04.2007 5 K 345304 U, NWB direkt 36/2007 S. 9

Anwendung der Differenzbesteuerung bei Lieferungen

Die Anwendung der Differenzbesteuerung kommt bei Lieferungen nur dann in Betracht, wenn der oder die Vorlieferant(en) die Differenzbesteuerung zu Recht vorgenommen haben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 26a Teil B Abs. 2 vierter Unterabs. der 6. EG-RL, wonach Lieferungen eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers nur dann der Differenzbesteuerung unterfallen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.

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