BGH Urteil v. - VIII ZR 227/06

Leitsatz

[1] Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt.

Gesetze: BGB § 157 D; BGB § 157 Ga

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main 3/13 O 39/05 vom OLG Frankfurt/Main 11 U 13/06 (Kart) vom

Tatbestand

Die Klägerin war auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom / Kfz-Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum beendet. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag für Vertrieb und Service folgende Regelung:

"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG

7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE

Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VERTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. ...

7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE

Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:

...

(d) fabrikneue O. TEILE

(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden ...; und

(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind...; und

(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.

Für die Rücknahme der O. TEILE gelten die von O. veröffentlichten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O.

TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄNDLER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise.

7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS

O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nachstehenden Bestimmungen einhält.

...

Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE unter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand bringen. ...

7.4 Bezahlung durch O.

O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Überprüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. ..."

Seit dem ist die Klägerin für die Beklagte auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. -Service-Partner tätig. In diesem Vertrag heißt es:

"20.4.5 Tatsächliche Beendigung der Zusammenarbeit

Die Rücknahmepflicht von O. nach Artikel 20.4 dieses VERTRAGES gilt nur, wenn und soweit mit der Beendigung dieses VERTRAGES auch ein tatsächliches Ende der Zusammenarbeit zwischen O. und dem SERVICE-PARTNER verbunden ist. Sie gilt insbesondere dann nicht, wenn und soweit der SERVICE-PARTNER aufgrund eines sich anschließenden Folgevertrages in der Lage ist, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE weiter zu verwenden.

23.6 Vollständiger Vertrag

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem VERTRAG gibt es zwischen den Parteien keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Verständigungen, die diesen VERTRAG oder die von diesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. ...

Soweit dies in diesem VERTRAG nicht ausdrücklich anders vorgesehen ist, werden durch diesen VERTRAG alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt, die die in diesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. Dies gilt insbesondere für einen früheren O. Händlervertrag für Vertrieb und Service, sofern ein solcher zwischen den Parteien bestanden hat."

Mit Schreiben vom verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Vorlage einer Ersatzteilbestandsliste zum Stichtag die Übernahme des aufgeführten Teilebestandes gegen Zahlung eines Bruttokaufpreises von 229.467,86 €. Die Beklagte lehnte dies mit Antwortschreiben vom unter Hinweis auf die fortdauernde Tätigkeit der Klägerin als O. -Service-Partner ab.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin - unter Berücksichtigung ihrer Pflicht zur Mindestbevorratung von Ersatzteilen als Service-Partner sowie inzwischen reduzierter Händlerpreise der Beklagten - die Zahlung von 216.891,55 € brutto nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung fabrikneuer O. teile gemäß einer beigefügten Anlage A verlangt und die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme seit dem in Verzug befindet. Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben und Annahmeverzug der Beklagten seit dem festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Gründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main WRP 2006, 1387) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Klägerin stehe gemäß Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen des zum beendeten Händlervertrages ein Anspruch auf Rückkauf ihres Ersatzteillagers durch die Beklagte zu. Diesem Anspruch stünden weder Vereinbarungen aus dem ab dem geltenden Service-Partner-Vertrag entgegen, noch ergebe sich eine Einschränkung des Rückkaufanspruchs im Wege einfacher oder ergänzender Vertragsauslegung.

Art. 23.6 des Service-Partner-Vertrages beziehe sich nicht auf Verpflichtungen, die mit der Beendigung und Abwicklung des zuvor bestehenden Händlervertrages verknüpft seien. Art. 20.4.5 des Service-Partner-Vertrages gelte nur für die Rücknahmepflicht nach Beendigung dieses Vertrages. Eine andere Auslegung scheide schon deshalb aus, weil es sich bei dem Service-Partner-Vertrag um einen Formularvertrag handele, so dass die Klauseln im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen seien (§ 305c Abs. 2 BGB) und es zumindest an einer eindeutigen auf den Händlervertrag vom / bezogenen Aufhebungsvereinbarung fehle.

Dem Wortlaut nach seien die Voraussetzungen für einen Rückkaufanspruch nach Art. 7.1 des Händlervertrages gegeben. Die Klausel sei nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch wegen der teilweisen Fortsetzung der Zusammenarbeit der Parteien auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages entfallen solle. Dass die Parteien die Bestimmung bei Abschluss des Händlervertrages abweichend vom Wortlaut übereinstimmend in diesem Sinne verstanden hätten, habe die Beklagte nicht behauptet. Die Regelung sei nicht auslegungsbedürftig, weil an ihrem eindeutigen Wortlaut kein Zweifel bestehe. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Klausel fehle es für eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Formulierung "Beendigung dieses Vertrages" im Sinne von "Ende der tatsächlichen Zusammenarbeit" verstanden werden müsse, an einem überzeugenden Grund.

Es bestünden Zweifel, ob die Bestimmung nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen wolle, nach der Hersteller infolge ihrer nachvertraglichen Treuepflicht zur Rücknahme eines Waren- und Ersatzteillagers verpflichtet seien, das der Händler aufgrund entsprechender Veranlassung durch den Hersteller habe unterhalten müssen und das er ohne Beendigung der vertraglichen Beziehung noch hätte verwenden können. Die Beklagte habe ihren Händlern darüber hinausgehend einen Rücknahmeanspruch unabhängig von der Pflicht zur Vorhaltung eines bestimmten Ersatzteillagerbestands eingeräumt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte nur im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen zur Rücknahme habe verpflichten wollen. Außerdem beruhe diese Rechtsprechung auf der Annahme fortbestehender Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei vollumfänglicher (hypothetischer) Fortsetzung des Händlervertrages. Sie sei deshalb nicht ohne weiteres auf den zu entscheidenden Fall übertragbar. Dazu, ob vergleichbare Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten auch bei Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen eines bloßen Werkstattvertrages bestünden, ließen sich nicht ohne weiteres allgemeingültige Feststellungen treffen. Im Zweifel fehle es an einer Vergleichbarkeit. Es sei nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass der Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen unter Umständen nur sehr viel schwerer abgebaut werden könne als im Rahmen eines unverändert fortgesetzten Händlervertrages. Ob diese Erwägungen gerade für die Klägerin zuträfen, sei unerheblich, weil es bei der Auslegung von Formularklauseln nach deren Sinn und Zweck auf die Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Verkehrskreise, also aller vergleichbaren Vertragshändler ankomme.

Sei demnach die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Beendigung eines Händlervertrages im Rahmen eines Werkstattvertrages mit der unveränderten Fortsetzung eines Händlervertrages in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten von Ersatzteilen nicht uneingeschränkt und in jeder Hinsicht vergleichbar, so wäre es nicht gerechtfertigt, beide Sachverhalte hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtung des Herstellers gleich zu behandeln und die Klausel gegen ihren Wortlaut einschränkend auszulegen. Vielmehr habe es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass Formularklauseln im Zweifel gegen den Verwender auszulegen seien.

Aus dem von der Beklagten geltend gemachten Umstand, dass anlässlich einer früheren flächendeckenden Kündigung sämtlicher Händlerverträge durch die Beklagte zum kein einziger von 1000 Vertragshändlern Rücknahmeansprüche unter Berufung auf Art. 7 der Zusatzbestimmungen geltend gemacht habe, könnten keine Rückschlüsse auf das allgemeine Verständnis der Klausel innerhalb der beteiligten Verkehrskreise für den jetzt zu entscheidenden Fall gezogen werden, weil die Händlerverträge nahtlos und bis auf die Margen praktisch unverändert fortgesetzt worden seien. Die vom Verband deutscher O. -Händler geäußerte, vorsichtig zurückhaltende Rechtsauffassung, es bestehe in einem Fall wie dem vorliegenden wohl kein Rücknahmeanspruch, sei keine verbindliche Vertragsinterpretation.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe zu keinem der Beklagten günstigeren Ergebnis. Die Parteien hätten allerdings eine spezifische Regelung des Rückkaufrechts für den Fall, dass der Händlervertrag beendet und im unmittelbaren Anschluss die Zusammenarbeit im Rahmen eines Werkstatt-Service-Vertrages fortgeführt werde, nicht bewusst von einer Regelung ausgenommen, sondern nicht bedacht. Der Eintritt dieses Falles sei eine von den Parteien bei Vertragsschluss 1997 nicht vorhersehbare Konsequenz der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom S. 30), die erstmals ein System von zugelassenen Werkstätten vorsehe und mittelbar einen Zwang zum Abschluss eines Werkstattvertrages erzeuge.

Nicht jeder offen gebliebene Punkt eines Vertrages stelle indes eine ergänzungsbedürftige Lücke dar. Eine solche setze vielmehr voraus, dass eine angemessene, interessengerechte Lösung ohne die nötige Vervollständigung nicht erzielt werden könne. Erforderlich sei daher, dass der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthalte, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten sei, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen. Daran fehle es hier. Aus der Sicht der Beklagten möge es zwar interessengerecht erscheinen, wenn sie gegenüber einem ehemaligen Händler, der als Service-Partner die schon als Händler vorgehaltenen Ersatzteile weiterhin verkaufen könne, nicht zum Rückkauf dieser Teile verpflichtet sei. Es könne jedoch Fälle geben, in denen sich die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten eines Service-Partners gegenüber denjenigen eines Vertragshändlers aus den oben bereits genannten Gründen schwieriger gestalteten. Die Beklagte werde durch die Übernahme des Absatzrisikos in diesen Fällen nicht unzumutbar einseitig belastet, weil es sich nach den vertraglichen Bestimmungen bei den Rückkaufgegenständen um fabrikneue und originalverpackte Teile handele, die die Beklagte ohne weiteres vermarkten könne, wobei ihr dies in der Regel leichter falle als einem Service-Partner. Jedenfalls dann, wenn der Service-Partner aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße die Möglichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren, führe die Regelung in Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen nicht nur nicht zu einem unangemessenen Ergebnis, sondern stelle sie eine durchaus angemessene und interessengerechte Lösung dar. Ob diese Voraussetzungen vorlägen oder nicht, könne nicht der Entscheidung des Einzelfalls überlassen bleiben, weil es um die Frage der ergänzenden Auslegung einer Formularklausel gehe, die nur einheitlich beantwortet werden könne. Seien Sachverhalte nicht auszuschließen, in denen der vollständige Wegfall der Rücknahmepflicht zu unbilligen, die Händler einseitig belastenden Ergebnissen führen würde, müsse es bei der insoweit angemessenen Regelung bleiben.

Aber auch bei Annahme einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke führe die dann erforderliche ergänzende Vertragsauslegung zu keinem anderen Ergebnis. Bei der ergänzenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen richte sich die Vertragsergänzung nicht nach dem hypothetischen Willen bzw. den Interessen der am lückenhaften Vertrag beteiligten konkreten Parteien, sondern nach einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Die Vertragsergänzung müsse deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein und dürfte mit Rücksicht auf das Gebot des beiderseitigen Interessenausgleichs weder die Interessen des Verwenders noch diejenigen des Kunden einseitig bevorzugen. Eine Regelung, die die Rücknahme von Ersatzteilen bei Beendigung eines Händlervertrages und gleichzeitigem Abschluss eines Werkstatt-Servicevertrages generell ausschließe, würde einseitig die Interessen der Beklagten bevorzugen und gleichzeitig in den - nicht nur die Ausnahme darstellenden, sondern nach der Lebenserfahrung nahe liegenden - Fällen, in denen der Ersatzteilbestand nur sehr viel schwerer abgebaut werden könne als bei unveränderter Fortsetzung des Händlervertrages, zu einer einseitigen Belastung des Händlers führen. Ein vollständiger Ausschluss der Rücknahmepflicht im Falle eines Service-Partner-Anschlussvertrages wäre deshalb nicht verallgemeinerungsfähig und würde einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten, weil er in den beschriebenen Fällen der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers nicht gerecht werde.

Dem Händler in solchen Fällen einen Anspruch nach Treu und Glauben zuzubilligen und dabei auf die weitere Geschäftsentwicklung nach Beendigung des Händlervertrages abzustellen, scheide aus, weil damit auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Vertragspartners abgestellt würde, während es im Bereich von Formularklauseln einer für den betroffenen Vertragstyp angemessen allgemeinen Lösung bedürfe. Hinzu komme, dass bei dieser Lösung der Händler den Beweis für den Absatzrückgang und damit die Voraussetzung für ein ihm zustehendes Rückgaberecht führen müsse, während ihm die Rechtsprechung aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers diesen Anspruch bei Beendigung des Händlervertrages ohne weiteres zubillige. Eine vermittelnde, den Interessen beider Parteien gleichermaßen Rechnung tragende verallgemeinerungsfähige Regelung sei schwerlich vorstellbar. Eine Ausgestaltung der Rücknahmepflicht in Abhängigkeit von den konkreten Absatzchancen des Händlers komme kaum in Betracht, weil ein Rückkauf möglichst unmittelbar nach Beendigung eines Händlervertrages abgewickelt werden müsse und nicht von einer unter Umständen mehrjährigen Umsatzentwicklung abhängig gemacht werden könne. Selbst wenn man solche Regelungsmöglichkeiten erwäge, gelte, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheiden müsse, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke denkbar seien, aber kein Anhaltspunkt dafür bestehe, welche Regelung die Parteien getroffen hätten.

Dass es demnach bei der vertraglichen Regelung bleiben müsse, sei auch nicht unbillig. Der Umstand, dass die Klägerin hier einen verhältnismäßig umfangreichen Ersatzteillagerbestand zurückgeben wolle, sei als individueller Gesichtspunkt für die Prüfung der Klausel und einer ergänzenden Vertragsauslegung unerheblich. Das Risiko etwaiger Fehldispositionen des vormaligen Händlers brauche die Beklagte nicht zu tragen, weil sie in einem solchen Fall der Rücknahmeforderung den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten könne. Die Beklagte habe jedoch nicht spezifiziert geltend gemacht, der Lagerbestand der Klägerin beruhe auf einer Fehldisposition. Dass die Klägerin es schuldhaft und vertragswidrig unterlassen habe, den Lagerbestand rechtzeitig zwischen Kündigung und Vertragsende abzubauen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei danach begründet. Die Beklagte könne ihm nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf angebotenen Ware gehabt habe, weil sie die Rücknahme mit Schreiben vom abgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe zum Annahmeverzug und berechtige zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung (§ 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Ersatzteile entspreche. Die Einwände der Beklagten gegen die mangelnde Aufschlüsselung der Teileliste seien ohne ausreichende Substanz; Art. 7.3 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag führe keine näheren Anforderungen an den Inhalt der Teileliste an. Der Höhe nach sei die Klagesumme, auch soweit sie Umsatzsteuer umfasse, nicht zu beanstanden.

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückkauf von rücknahmefähigen Ersatzteilen gemäß Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag vom / (im Folgenden ZB-HV) zusteht. Der Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbeschränkt nachprüfen, weil diese nach dem Willen der Beklagten über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus Anwendung finden sollen (st. Rspr., BGHZ 164, 11, 16).

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zum entstandener Rückkaufanspruch aus Art. 7 ZB-HV durch die Regelungen des von den Parteien für die Zeit ab dem geschlossenen Service-Partner-Vertrages nicht berührt wird. Dagegen wendet sich die Revision nicht und sind Bedenken auch nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht Art. 7.1 ZB-HV zu Recht dahin ausgelegt, dass die Bestimmung einen Anspruch der Klägerin auf Rückkauf von Ersatzteilen auch für den hier gegebenen Fall begründet, dass sich an das beendete Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien unmittelbar ein Service-Partner-Vertrag anschließt, also die Zusammenarbeit der Parteien in Teilbereichen auf anderer vertraglicher Grundlage fortgesetzt wird. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, Art. 7.1 ZB-HV sei schon nicht auslegungsbedürftig, weil an dem eindeutigen Wortlaut der Klausel kein Zweifel bestehe, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht den Auslegungsvorgang, sondern nur das Ergebnis der Auslegung gemeint, weil es im Folgenden eine Auslegung nach verschiedenen Methoden vorgenommen hat.

Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist allerdings in erster Linie der Vertragswortlaut (Senatsurteil vom - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2 b). Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (Senatsurteil vom , aaO, unter I 2 c). Bleiben nach Erwägung aller Umstände Zweifel, geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu einer Auslegung dahin, dass Art. 7.1 ZB-HV auch dann gilt, wenn die Zusammenarbeit der Parteien tatsächlich nicht vollständig beendet wird, sondern sich an den Händlervertrag ein Service-Partner-Vertrag anschließt.

aa) Dem Wortlaut nach setzt Art. 7.1 ZB-HV lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der Händlervertrag für Vertrieb und Service, dessen Bestandteil die Klausel ist, beendet ist. Das ist der Fall.

bb) Auch aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-Vertragshändlers, ist Art. 7.1 ZB-HV nicht so verstanden worden und muss die Regelung auch nicht so verstanden werden, dass eine "Beendigung dieses Vertrages" nur dann vorliegt, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Vertragsbeziehungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgeführt werden.

(1) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder - wenn dieser die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzanspruch bestehen kann. Selbst wenn man unterstellt, dass dem durchschnittlichen Vertragshändler diese Rechtsprechung bekannt ist oder bekannt sein muss und sich die Beklagte, wie die Revision geltend macht, bei der in Art. 7.1 ZB-HV übernommenen Rücknameverpflichtung - für ihre Vertragshändler erkennbar - an dieser Rechtsprechung orientiert hat, lässt sich daraus für oder gegen eine Rücknahmepflicht in dem hier zu beurteilenden Fall einer Fortsetzung der Vertragsbeziehungen auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nichts herleiten.

Zwar liegt der oben genannten Rechtsprechung der Gedanke zugrunde, dass mit der Beendigung des Händlervertrages Sinn und Zweck einer dem Händler vom Hersteller auferlegten Lagerhaltung entfallen sind und dem Händler im Allgemeinen eine Veräußerung des Lagerbestandes nicht mehr zumutbar sein wird, weil sie unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste und für den Händler entweder nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (BGHZ 54, 338, 342, 344). Sie hatte bisher auch nur solche Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen von einer Beendigung jeglicher Vertragsbeziehungen zwischen dem Händler und dem Hersteller auszugehen war. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch nicht ohne weiteres den Umkehrschluss, bei Abschluss eines Service-Partner-Vertrages sei für den Händler die Vorhaltung eines in Vollzug eines Händlervertrages angelegten Ersatzteillagers auch weiterhin in vollem Umfang sinnvoll und die Verwertung eines solchen ohne Einschränkungen möglich, so dass Art. 7.1 ZB-HV diesen Fall ungeachtet seines weitergehenden Wortlauts nicht umfassen könne.

(2) Das Berufungsgericht hat abschließende Feststellungen dazu, ob die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten des Händlers für einen im Rahmen des Händlervertrages vorgehaltenen Ersatzteilbestand bei Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen eines bloßen Werkstattvertrages mit denjenigen im Rahmen eines unverändert fortgesetzten Händlervertrages vergleichbar sind, als nicht möglich angesehen. Das greift die Revision nicht an. Sie rügt lediglich, der vom Oberlandesgericht herangezogene fehlende "Mitzieheffekt" des Neuwagengeschäfts für den Verkauf der Ersatzteile sei empirisch nicht belegt (ebenso Wendel/Ströbl, WRP 2006, 1336, 1338). Dabei stellt sie jedoch nicht in Abrede, dass der bloße Service-Partner von der Beklagten nicht autorisiert ist, selbst Neufahrzeuge zu verkaufen, und deshalb auf diese Weise - anders als der Vertragshändler - in zulässiger Weise keine Neukunden für seine Werkstatt akquirieren kann. Sie macht lediglich geltend, er könne den während der Dauer des Vertragshändlerverhältnisses geworbenen Kundenstamm weiter im Servicebereich nutzen und neue Kunden unter anderem dadurch gewinnen, dass er Gebrauchtfahrzeuge verkaufen und den Verkauf von Neufahrzeugen vermitteln könne. Das ändert allerdings nichts daran, dass dem Service-Partner jedenfalls ein wichtiger Bereich, in dem er als Vertragshändler Kunden an seine Werkstatt binden konnte, nicht mehr zur Verfügung steht.

Deshalb kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Art und/oder Umfang des Ersatzteilbestandes, dessen Vorhaltung der Vertragspartner der Beklagten im Rahmen des Vertragshändlerverhältnisses für angemessen gehalten hat und halten durfte, für ihn als Service-Partner ganz oder teilweise ihren Sinn verloren haben und dass sich der Absatz dieser Ersatzteile für ihn schwieriger gestaltet, als er bei unveränderter Fortsetzung der Händlerbeziehung gewesen wäre. Schon die insoweit bestehende Unsicherheit schließt es aus, dass der durchschnittliche Vertragshändler Art. 7.1 ZB-HV in jedem Fall dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen ihrem Wortlaut einen Rückkaufanspruch nur gewährt, wenn nicht zwischen den Parteien im Anschluss an den Händlervertrag ein Service-Partner-Vertrag geschlossen wird.

(3) Ein solches allgemeines Verständnis der Bestimmung durch die typischerweise beteiligten Verkehrskreise ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angeführten Äußerungen des Verbandes Deutscher O. -Händler auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im August 2003. Dort ist zwar auf die Frage, warum nicht generell alle Ersatzteile zurückgegeben werden könnten, erklärt worden, wenn die Geschäfte als Service-Partner fortgesetzt würden, werde der Servicebereich aufgrund eines neuen Vertrages fortgeführt wie in früheren Fällen auch, bei denen es keine Teilerückgabe gegeben habe, wenn die Vertragsbeziehung aufgrund eines neuen Vertrages angedauert habe. Diese Antwort steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich anschließenden Hinweis, das Thema sei jetzt erstmals aufgetreten, weil ein gewisser Funktionswechsel auf Seiten des ehemaligen Vertragshändlers eingetreten sei. Die Beklagte vertrete den Standpunkt, wenn ein Vertragshändler Service-Partner werde, werde die Servicefunktion fortgesetzt und der Service-Partner benötige dazu auch Teile; wenn der bisherige Teilebestand als angemessen angesehen worden sei, bestehe keine Veranlassung für eine Teilerückgabe. Eine eigene Rechtsauffassung hat der Verband, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nur vorsichtig und zurückhaltend geäußert mit der Formulierung, in einem solchen Falle bestehe wohl kein Rücknahmeanspruch.

Auch der Vorschlag, alle Aktivitäten unter der bisherigen Firma zu beenden und mit einer neuen Firma einen Service-Partner-Vertrag zu beantragen, ist im Verlauf der Versammlung lediglich als mögliche Reaktion auf eine zuvor mitgeteilte Äußerung des Außendienstes der Beklagten unterbreitet worden, dass man bei Abschluss eines Service-Partner-Vertrages keine Teile zurücknehmen werde, weil ja weiterhin Teile für den Service benötigt würden. Dass der Verband diese Äußerung zugleich als dem allgemeinen Verständnis seiner Mitglieder von Art. 7.1 ZB-HV und damit der Rechtslage entsprechend angesehen hat, ergibt sich daraus nicht.

(4) Nach alledem ist nicht ausgeschlossen, dass ein durchschnittlicher Vertragshändler der Beklagten Art. 7 ZB-HV dahin versteht, dass der dort geregelte Rückkaufanspruch auch für den hier zu beurteilenden Fall eines sich an den Händlervertrag anschließenden Service-Partner-Vertrages besteht. Insoweit etwa verbleibende Zweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner eine ergänzende Auslegung von Art. 7 ZB-HV dahin, dass für diesen Fall der in der Klausel geregelte Rückkaufanspruch ausgeschlossen sein müsse, abgelehnt.

aa) Grundsätzlich sind auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fällen, in denen eine Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht, einer ergänzenden Auslegung zugänglich (BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; 117, 92, 98; 119, 305, 325; Senatsurteil vom - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262, unter II 2 a, m.w.N.). Dabei ist ein objektiv-generalisierender Maßstab zugrunde zu legen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 119, 305, 325; Senatsurteil vom , aaO). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

bb) Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (, WM 2005, 1863 = NJW-RR 2005, 1421, unter II 2 b; Urteil vom - IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935, unter III 2 b). Schon daran fehlt es hier. Ob das Oberlandesgericht mit seiner Annahme, für eine ergänzende Auslegung müsse der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthalten, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten sei, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen, die vorgenannte Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung unzulässig verschärft und überspannt hat, wie die Revision meint, oder ob es sie damit lediglich in eine andere Formulierung gekleidet hat, kann deshalb offen bleiben.

(1) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwar die Parteien bei Abschluss des Händlervertrages die Möglichkeit einer Beendigung dieses Vertrages bei teilweiser Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nicht bedacht. Dieser Umstand allein macht den Händlervertrag aber noch nicht ergänzungsbedürftig. Der zugrunde liegende Regelungsplan ging dahin, für alle Fälle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit übereinstimmenden) Vertrages den ehemaligen Händlern einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte einzuräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteillagers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet, und dass zugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann. Ob Entsprechendes für den durchschnittlichen Vertragshändler der Beklagten auch bei einer teilweisen Fortsetzung der Zusammenarbeit von Hersteller und Händler auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages gilt, ist, wie oben bereits ausgeführt, zumindest offen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien bzw. die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner für diesen Fall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung getroffen hätte, mit anderen Worten, dass der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan für den hier zu beurteilenden Fall regelmäßig keine angemessene und interessengerechte Lösung darstellt. Auch die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, die sich auf eine ergänzende Vertragsauslegung beruft. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Bevorratung dem Service-Partner auch nach dem Service-Partner-Vertrag als Mindestbestand aufgegeben ist. Das bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil die Klägerin diese Ersatzteile von vornherein von ihrem Rücknahmeverlangen ausgenommen hat.

(2) Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, bis zum Inkrafttreten des Service-Partner-Vertrages sei eine Mindestlagerhaltung nicht vorgesehen gewesen, sondern es den Vertragshändlern überlassen geblieben, in welchem Umfang sie Ersatzteile vorrätig halten wollten, es sei nicht einzusehen, warum die Beklagte Ersatzteile in einem Umfang zurücknehmen sollte, den sie niemals selbst bestimmt habe. Denn die Beklagte hat in Art. 7 ZB-HV ungeachtet der konkreten Ausgestaltung einer Lagerhaltungspflicht der Vertragshändler für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraglich die Pflicht zum Rückkauf der "rücknahmefähigen Gegenstände" übernommen, ohne diese Pflicht auf einen - von ihr nicht vorgegebenen - Mindestlagerbestand zu beschränken.

Soweit die Revision geltend macht, nach dem Service-Partner-Vertrag sei zwar lediglich eine Mindestbevorratung vorgeschrieben, aus praktischen Erwägungen und im Kundeninteresse sei jedoch die Vorhaltung eines darüber hinausgehenden Teilebestandes geboten, mag dieser Vortrag zwar belegen, dass tatsächlich im Rahmen der Service-Partner-Verträge nach Beendigung der Händlerverträge noch vorhandene Ersatzteilvorräte über den erforderlichen Mindestbestand hinaus für die gemäß den Service-Partner-Verträgen erforderlichen Aktivitäten verwendet werden können. Dies ist dem Service-Partner aber gerade freigestellt, so dass sich auch daraus kein Argument dafür herleiten lässt, nur eine durch eine ergänzende Auslegung erfolgende Einschränkung von Art. 7.1 ZB-HV werde bei sachgerechter Abwägung den beiderseitigen Interessen der Vertragspartner gerecht.

2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte das Vorliegen der nach dem Vertrag erforderlichen Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch der Klägerin bestritten hat.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen, die Klägerin habe die Rücknahmevoraussetzungen nach Art. 7.3 ZB-HV erfüllt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom fristgerecht eine Bestandsliste "Teile" per Stichtag vorgelegt und darin die "rücknahmefähigen Gegenstände" bezeichnet. Der in Art. 7.3 ZB-HV enthaltenen Verpflichtung zur Einreichung einer "vollständigen und aufgeschlüsselten Aufstellung" der rücknahmefähigen Gegenstände ist, anders als die Revision meint, nicht zu entnehmen, dass der Händler darüber hinaus in der Liste für jedes Teil die Erfüllung der Rücknahmevoraussetzungen nach Art. 7.2 ZB-HV im Einzelnen darzulegen hätte und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage versetzt werden sollte, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hinblick auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre auch die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach Rücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des Kaufpreises durch die Beklagte überflüssig.

Die in Art. 7.2 Buchst. (d) (i) geforderte Fabrikneuheit und Originalverpackung der Ersatzteile lässt sich anhand einer Liste ohnehin nicht feststellen. Warum die Beklagte weiterer Angaben bedurfte, um zu kontrollieren, ob die in der Liste bezeichneten Teile in ihren bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind (Art. 7.2 Buchst. (d) (ii)), ist nicht ersichtlich. Dass sie, wie die Revision geltend macht, aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Liste nicht nachvollziehen kann, ob die Teile direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft worden sind (Art. 7.2 Buchst. (d) (iii)), ist unerheblich, weil Art. 7.3 ZB-HV die Erforderlichkeit detaillierter Angaben zu den Bezugsquellen in der Liste nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (§ 305c Abs. 2 BGB) erkennen lässt.

Übergangenen Sachvortrag der Beklagten dazu, dass die von der Klägerin als Anlage A zur Klageschrift eingereichte Liste vom hinsichtlich der Teile, deren Rücknahme die Klägerin begehrt, nicht identisch wäre mit der der Beklagten mit Schreiben vom übersandten Liste - etwa zusätzliche Teile enthalte - führt die Revision nicht an.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 zumindest teilweise wirksam bestritten hat.

aa) Grundsätzlich ist es Sache des Händlers, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vertraglich vereinbarten Rückkaufanspruch darzulegen und zu beweisen (Senatsurteil vom - VIII ZR 127/04, juris, unter II 1 b). Das Berufungsgericht hat das Bestreiten dieser Voraussetzungen durch die Beklagte zu Unrecht als treuwidrig angesehen mit der Begründung, die Beklagte habe die Möglichkeit einer Überprüfung abgelehnt und sei deshalb mit ihrem pauschalen Bestreiten ausgeschlossen.

Diese Argumentation lässt außer Acht, dass die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf fehlende Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile nach Art. 7.2 ZB-HV oder ohne Angaben von Gründen geweigert hat, das vertraglich vorgesehene Verfahren zur Übersendung der Ersatzteile in Gang zu bringen und eine Überprüfung der Rücknahmefähigkeit der Teile vorzunehmen, sondern eine Rücknahmeverpflichtung nach Art. 7.1 grundsätzlich in Abrede gestellt hat. Sie verhält sich deshalb nicht widersprüchlich, wenn sie im Prozess vorsorglich auch eine Nachprüfung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile fordert. Die Beklagte hat ihre Rücknahmepflicht auch nicht willkürlich oder mutwillig geleugnet, wie sich schon daraus ergibt, dass dazu inzwischen zwei gegenteilige obergerichtliche Entscheidungen (neben dem angefochtenen Urteil OLG Frankfurt am Main, Urteil vom - 21 U 25/05, WRP 2006, 1384, nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 154/06) ergangen sind. Da zudem die Klägerin unmittelbar auf Zahlung und nicht auf Rückkauf der Ersatzteile nach dem in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehenen Verfahren geklagt hat und die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV vorbehaltene eigene Überprüfung der Ersatzteile nach Rücksendung und vor Zahlung mithin ausscheidet, kann ihr prozessuales Bestreiten deshalb insgesamt nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden. Die ihr nach Auffassung des Berufungsgerichts verbleibende Möglichkeit der Überprüfung nach Erhalt der Teile und Erbringung der Gegenleistung bietet dafür keinen tauglichen Ersatz, weil die Beklagte daraus nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung keine Rechte mehr herleiten könnte.

bb) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte das Vorliegen der in Art. 7.2 ZB-HV aufgestellten Voraussetzungen mit Nichtwissen bestritten hat. Das ist zwar hinsichtlich der Voraussetzung des Art. 7.2 Buchst. (d) (ii) gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil, wie oben bereits ausgeführt, nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte nicht selbst feststellen kann, ob die Ersatzteile, deren Rücknahme die Klägerin begehrt, in ihren bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten als lieferbar aufgeführt sind oder nicht. In der mit der Klage übermittelten Bestandsliste vom sind die Ersatzteile mit Teilenummern und -bezeichnungen angegeben. Ob sich für die Beklagte aus diesen Angaben nicht auch Hinweise auf die Bezugsquellen der Teile (Art. 7.2 Buchst. (d) (iii)) ergeben, ist zumindest unklar. Jedenfalls ist das Bestreiten mit Nichtwissen aber ohne weiteres zulässig, soweit es um die Fabrikneuheit und Originalverpackung der Ersatzteile geht, denn diese Umstände unterliegen nicht der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Dasselbe gilt, soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass die Klägerin nur die Rücknahme solcher Ersatzteile begehrt, die sie tatsächlich bereits am in ihrem Lagerbestand hatte.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Rücknahmefähigkeit der von der Klägerin angebotenen Ersatzteile bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1741 Nr. 33
DB 2007 S. 1976 Nr. 36
NJW-RR 2007 S. 1697 Nr. 24
WM 2007 S. 2078 Nr. 44
AAAAC-53627

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja