BGH Beschluss v. - 1 StR 368/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 43 Abs. 2; StPO § 275; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4; StPO § 338 Nr. 7

Instanzenzug: LG Mannheim vom

Gründe

Die Revision hat mit einer Rüge gemäß §§ 275, 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Das Urteil wurde am , dem 18. Verhandlungstag, verkündet. Dementsprechend hätte es gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am unterschrieben auf den Weg zur Geschäfsstelle gebracht werden müssen. Eine gesetzliche Fristverlängerung gemäß § 43 Abs. 2 StPO ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der der Buß- und Bettag war. Dieser Tag ist in Baden-Württemberg zwar ein kirchlicher, aber kein gesetzlicher ("allgemeiner") Feiertag (§§ 1, 2 Feiertagsgesetz Baden-Wüttemberg idF der Bekanntmachung vom , GBl. Nr. 17 S. 450), wie dies für eine Fristverlängerung erforderlich wäre (vgl. BayObLGSt 1957, 131, 132; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 43 Rdn. 3). Tatsächlich wurde das unterschriebene Urteil erst am auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht. Dies hing, anders als von der Revision zunächst vermutet, ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden vom (SB VII, Bl. 2085 ff.) nicht mit Buß- und Bettag zusammen. Vielmehr waren die Mitglieder der Strafkammer - die in dem in Frage stehenden Zeitraum bis zu fünf Hauptverhandlungen parallel zu führen hatte - versehentlich davon ausgegangen, hatten auch entsprechendes notiert, dass das Urteil (nicht schon am , sondern) erst am verkündet worden sei und hatten dementsprechend den Fristablauf berechnet.

Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.). Treffen, wie hier nahe liegend, beide Umstände zusammen - versehentlich unrichtige Notierung wegen anderweitiger erheblicher Belastung -, kann nichts anderes gelten.

Der aufgezeigte Mangel führt nach gesetzlicher Wertung (vgl. in diesem Zusammenhang Rieß, NJW 1975, 81, 88 - "gebotene Sanktionierung durch einen absoluten Revisionsgrund" -) zur Aufhebung des Urteils, so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 426 Nr. 11
MAAAC-53542

1Nachschlagewerk: nein