U.U. keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Erhöhung einer Pensionszusage
Leitsatz
Nicht nur eine erstmalige Pensionszusage, sondern gleichermaßen die Erhöhung einer bereits bestehenden Pensionszusage an den
beherrschenden Gesellschafter kann zur vGA führen. Wird die Pensionszusage nur in einem Umfang erhöht, der im Verhältnis zur
bisherigen Pensionszusage und in Relation zu der verbleibenden Erdienensdauer nicht als unangemessen erscheint, so kann die
Pensionserhöhung nicht allein deshalb als vGA beurteilt werden, weil die verbleibende Erdienensdauer deutlich weniger als
zehn Jahre beträgt. Die im Streitfall vorgenommene Erhöhung von 50 v.H. des letzten Festgehalts auf 66 v.H. des letzten Festgehalts
bei einer restlichen Erdienenszeit von 9 Jahren ist nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 4/2008 S. 156 BAAAC-53495
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