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FinMin Schleswig-Holstein 25.07.2007 VI 353 - S 6104 - 001, NWB direkt 35/2007 S. 9

Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und rückwirkende Änderung des KraftStG

Beim BFH ist hinsichtlich der Frage, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem als Pkw oder anderes Fahrzeug zu besteuern ist und ob das KraftStG i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG v. rückwirkend zum anwendbar ist, ein Verfahren anhängig (Az. beim BFH: IX R 26/07). Werden gegen Kraftfahrzeugsteuerbescheide unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren Einsprüche eingelegt, tritt – soweit der Einspruch zulässig und diese Rechtsfrage für das Einspruchsverfahren entscheidungserheblich ist – gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sowohl in Fällen des § 2 Abs. 2a als auch des § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG Zwangsruhe ein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, sind die Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.

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