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LAG München 15.03.2007 4 Sa 1152/06, NWB 35/2007 S. 275

Arbeitsrecht | Haftung des Arbeitgebers bei betrieblicher Entgeltumwandlung

Für den finanziellen Nachteil eines (ehemaligen) Arbeitnehmers, wenn dessen Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung aufgelöst wird, haftet der Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn er über mögliche Einbußen bei Vertragsschluss korrekt informiert hat. Hier hatte eine 25-jährige Autoverkäuferin monatlich 178 € – gegen entsprechende Kürzung ihres Bruttolohns – in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt (vorgesehene Versicherungsdauer 38 Jahre). Nach 35 Monaten endeten mit ihrem Ausscheiden aus der Firma auch die Zahlungen für ihre staatlich geförderte Betriebsrente. Der Rückkaufwert der eingezahlten 6 230 € betrug nur 639 €, weil die beträchtlichen Provisionen und Verwaltungskosten zu Beginn der Vertragslaufzeit fällig waren und die Gutschrift auf dem Beitragskonto entsprechend ...

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