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BGH 12.07.2007 III ZR 83/06, NWB 35/2007 S. 274

Kapitalanlagerecht | Haftung des Fondsvermittlers für beschönigende Versprechungen

Selbst wenn der Beteiligungsprospekt die Risiken einer Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist dies kein Freibrief für den Vermittler, ein hiervon abweichendes Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Für falsche Zusagen kann der Anlagenvermittler auf Schadensersatz haften ( NWB MAAAC-52116). Die Klägerin hatte sich hier nach Beratung des beklagten Vermittlers an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Der Vermittler war über den finanziellen Hintergrund der Klägerin und deren möglichen Arbeitsplatzverlust informiert, empfahl ihr aber trotzdem eine fremdfinanzierte Beteiligung an dem Fonds zur Steuerminderung. Er händigte ihr zwar die Emissionsprospekte und eine Beispielsberechnung ...

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