Oberfinanzdirektion Hannover - EZ 1170 - 62 - StO 234

Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG; vorläufige Eigenheimzulagefestsetzungen nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung

Wenn zweifelhaft ist, ob eine Genossenschaft die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt, kommt eine vorläufige Festsetzung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Anteilen an dieser Genossenschaft nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Voraussetzungen des § 17 EigZulG noch nicht überprüft worden sind und noch kein „negativer” Feststellungsbescheid ergangen ist.

Beispiel:

Das Finanzamt X hat mit Bescheid vom einheitlich und gesondert festgestellt, dass die Wohnungsbaugenossenschaft W für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 nicht die Voraussetzungen einer Genossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG erfüllt. Eigenheimzulage kann hiernach für die Jahre 2002 bis 2004 nicht gewährt werden.

Der Steuerpflichtige S erwirbt in 2005 erstmals Geschäftsanteile an der Wohnungsbaugenossenschaft W. Anschließend stellt er einen Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2005.

Lösung:

Eigenheimzulage kann selbst ab 2005 nicht gewährt werden. Auch eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abgabenordnung scheidet aus. Der „negative” Feststellungsbescheid entfaltet zwar lediglich für die Jahre 2002 bis 2004 Bindungswirkung, gleichwohl wird hiermit dokumentiert, dass die Wohnungsbaugenossenschaft nicht die Voraussetzungen einer Genossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG erfüllt.

Durch die Ermittlungen des Feststellungsfinanzamts wurde die Frage hinsichtlich der tatsächlichen Ungewissheit, hier der Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 EigZulG, geklärt. Damit ist die Voraussetzung für die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 AO nicht mehr gegeben. Mit BStBl 2001 I S. 256, ist in Tz. 3.3.3 geregelt, dass eine vorläufige Feststellung nur in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen die Genossenschaft das alsbaldige Erfüllen der Voraussetzungen zumindest glaubhaft gemacht hat.

Wenn für die Vorjahre bereits ein „negativer” Feststellungsbescheid vorliegt, kommt eine solche Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht mehr in Fragen.

Aus diesem Grund kommt eine Festsetzung von Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile solange nicht in Betracht, bis über eine Begünstigung der Genossenschaft für die weiteren Jahre entschieden ist.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - EZ 1170 - 62 - StO 234

Fundstelle(n):
HAAAC-53172