BGH Beschluss v. - IX ZR 204/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main 2/20 O 190/93 vom OLG Frankfurt/Main 1 U 54/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten der Erblasserin im Falle einer gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt. Dies lässt aber nicht darauf schließen, es habe seiner Entscheidung unausgesprochen den unzutreffenden (, NJW 1989, 99, 100; v. - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589; v. - IX ZR 107/97, NJW 1988, 2048, 2050; v. - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391, 1392; v. - III ZR 46/02, VersR 2003, 1268, 1269) Obersatz zugrunde gelegt, dass es auf diesen Punkt nicht ankomme. Soweit es um die Zurechnung der Rechtsfolgen des Vergleichs geht, hat der Bundesgerichtshof im Einzelfall entscheidend darauf abgestellt, wie sich die Situation damals aus der laienhaften Sphäre des Mandanten darstellte (vgl. aaO). Daher ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den im Vorprozess vom Gericht und den Prozessbevollmächtigten auf die Erblasserin ausgeübten Einfluss den Vergleichsschluss nicht als eine völlig unsachgemäße Handlungsweise gewertet hat. Im Übrigen ist das Landgericht zu seinem Ergebnis, wonach die Klage im Vorprozess weitgehend keine Erfolgsaussichten hatte, erst nach einem 13 Jahre langen Verfahren gelangt. Während dessen Verlauf ist die Erblasserin (im Alter von 90 Jahren) verstorben. Bei der Prüfung, ob ein Vergleich als angemessene Lösung angesehen werden kann, ist auch das Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu berücksichtigen ( aaO). Es liegt nahe, dass das Berufungsgericht sich auch an diesem - ebenfalls unausgesprochenen - Obersatz orientiert hat.

Die Frage, ob ein Vergleichsschluss eine ungewöhnliche Reaktion darstellt, wenn der von der Pflichtverletzung Betroffene den Vergleich schließt, ohne dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen zuvor den Streit verkündet und ihm auf diese (oder eine andere) Weise Gelegenheit gegeben zu haben, für einen günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu sorgen, braucht der Senat nicht zu beantworten. In den Akten befindet sich ein von dem Kläger selbst vorgelegtes Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der Erblasserin vom . Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, die Erblasserin sei "mit Schriftsatz vom mit einer Klage (Streitwert: DM 7 Mio.) überzogen" worden. In dem Schreiben wurde ihm vorgeschlagen, sich "zu einem Gespräch zusammen[zu]finden um die ganze Situation durchzudiskutieren". Demnach hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
GAAAC-53087

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein