Objektive Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV
Leitsatz
1) Aufwendungen für ein leer stehendes Haus können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn
der Stpfl. den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat.
2) Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht.
3) Die Verteilung der Feststellungslast ändert sich grundsätzlich auch dann nicht, wenn dem Stpfl. verspätet Rechtsschutz
gewährt wird. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn das FA schuldhaft zur Beweisvereitelung beigetragen hat.
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