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StuB 16/2007 S. 636

Diskriminierung wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG verboten

Die bis zum geltende Regelung des § 81 Abs. 2 SGB IX schützt bei europarechtskonformer Auslegung auch behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 vor Benachteiligungen. Dies hat das unter Hinweis auf die EG-Richtlinie 2000/78/EG sowie die Rechtsprechung des EuGH entschieden. Nach EG-Recht erfasst der Begriff „Behinderung” insoweit jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben bildet. Die deutsche Einschränkung des Begriffs auf Schwerbehinderung i. S. von § 2 Abs. 3 SGB IX war ab Geltung der EG-Richtlinie unzulässig. Dem Urteil liegt der Fall einer an Neurodermitis erkrankten Frau mit einem Grad der Behinderung von 40 zugrunde, de...

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