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StuB 16/2007 S. 635

Notwendigkeit einer Vertretungsregelung für mehrere Liquidatoren im Handelsregister

Zur (erstmaligen) Eintragung einer GmbH ist anzumelden, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben (§ 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Danach ist bei der werbend tätigen Gesellschaft nach allgemeiner Auffas- sung die abstrakte Vertretungsbefugnis mehrerer Geschäftsführer (vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG) selbst dann anmeldepflichtig, wenn zunächst nur ein organschaftlicher Vertreter bestellt wird. Gleiches gilt – trotz abweichendem Wortlaut in § 67 Abs. 1 GmbHG – für die Bestellung eines ersten Li-quidators: Auch hier darf das Registergericht die Bestellung davon abhängig machen, dass außer der angemeldeten konkreten Vertretungsbefugnis des bestellten einzigen Liquidators auch die abstrakte Vertretungsbefugnis für den Fall der Bestellung mehr als eines Liquidators zum Handelsregister geregelt wird ( ).

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